OGH: Zur Schuldtilgung im Exekutionsverfahren
Wechselrechtliche Ansprüche gegenüber dem Annehmer verjähren binnen drei Jahren ab dem Verfallstag; diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers.
Im vorliegenden Fall gewährte die Klägerin der Bezogenen einen Kontokorrentkredit zur Finanzierung der Geschäfte ihres Unternehmens. Festgehalten wurde, dass die Bürgschaft nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredits bei Fortbestand des Kontokorrentverhältnisses erlischt, dass sie durch die Feststellung und Anerkennung des Saldos nicht eingeschränkt und aufgehoben wird und in voller Höhe bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Hauptschuldner bzw bis zur völligen Bezahlung der Forderung bestehen bleibt. Die Bürgschaft blieb auch bei Schuldnerwechsel aufrecht. Die Beklagte unterfertigte neuerlich eine Bürgschaftserklärung, eine Wechselverpflichtungserklärung und einen Blankowechsel als Bürgin.
In der Folge wurde über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin beantragte die Erlassung eines Wechselzahlungsauftrags unter Vorlage des Wechsels gegen die Beklagte als Bürgin für die Bezogene. Die Beklagte wendete daraufhin Verjährung ein.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen: Die Wechselbürgschaft ist eine im Einheitlichen Wechselgesetz (WG) sondergesetzlich geregelte Bürgschaftsform und stellt einen eigenen wechselrechtlichen Vertrag zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen dar.
Auf die Wechselbürgschaft sind grundsätzlich die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft nicht anwendbar. Die Übernahme einer Wechselbürgschaft begründet vielmehr nur dann die Haftung nach bürgerlichem Recht, wenn dies vereinbart wurde.
Nach Art 32 WG haftet der Wechselbürge in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Art 70 WG sieht vor, dass wechselmäßige Ansprüche gegen den Annehmer in drei Jahren vom Verfallstag verjähren. Bei einem Blankowechsel, der ohne Einsetzen des Ausstellungs- und Verfallstages begeben wird, beginnt die Verjährungsfrist nicht bereits am Tag der tatsächlichen Ausstellung des Blankowechsels, sondern erst von dem später eingesetzten Verfallstag an zu laufen. Dabei ist die Verwendung eines Blankoakzepts, um durch seine Ausfüllung einer bereits verjährten Schuld die Wirkung einer unverjährten zu verschaffen, unzulässig.
Da die Verbindlichkeit des Akzeptanten im vorliegenden Fall erst mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens des Kreditnehmers fällig wurde, ist das auf dem Wechsel eingesetzte Verfallsdatum innerhalb der Verjährungsfrist für die Forderung, für die der Wechsel gegeben wurde. Ein sittenwidriges Ausfüllen des Blankowechsels kann daher der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Damit verjähren die wechselrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Annehmer binnen drei Jahren ab diesem Verfallstag. Diese Frist gilt auch gegenüber dem Wechselbürgen des Annehmers.