OGH: Zur Rückforderung im Exekutionsverfahren
Hat der Verpflichtete geleistet und wird der Exekutionstitel gemäß § 39 Abs 1 Z 1 Exekutionsordnung (EO) nachträglich für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt, steht ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
Im vorliegenden Fall gewährte der Kläger dem Beklagten ein Darlehen. Da das Darlehen bis zum Fälligkeitstag nicht zurückgezahlt wurde, begehrte der Kläger den Beklagten zur Rückzahlung zu verpflichten. Die Mahnklage blieb unbeeinsprucht, wodurch dem Kläger zur Hereinbringung seiner Forderung die Forderungsexekution nach § 294a EO bewilligt wurde. Nachdem der Drittschuldner leistete, wurde dem Beklagten im Titelverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Das Exekutionsverfahren mit allen schon vollzogenen Exekutionsakten wurde aufgehoben.
Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen. Gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde. Dies führt aber nicht dazu, dass der Drittschuldner in Beachtung der Forderungsexekution schon ausbezahlte Beträge wieder zurückfordern muss oder dass etwa die betreibende Partei diese Beträge im Zug des Exekutionsverfahrens zurückerstatten muss. Dem Verpflichteten, der aufgrund eines gemäß § 39 Abs 1 Z 1 EO weggefallenen Exekutionstitel geleistet hat, steht vielmehr idR ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu.
§ 1435 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wird als Grundlage für die Anerkennung eines Rückforderungsanspruchs wegen Wegfalls des Grundes und Nichteintritts des erwarteten Erfolgs verstanden. Er greift allgemein bei Wegfall jener Umstände, die nach Interessenabwägung und nach dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistung bildeten.
Hebt der OGH die Entscheidung der Vorinstanzen auf, steht dem Leistenden noch vor Abschluss des fortzusetzenden Verfahrens ein Rückforderungsanspruch nach § 1435 ABGB zu, weil der Grund der Bezahlung, nämlich das vollstreckbare Urteil, nachträglich weggefallen ist. Diese Rsp ist daher auf andere Fälle der Beseitigung des Exekutionstitels iSd § 39 Abs 1 Z 1 EO zu übertragen. Das gilt jedenfalls auch für den hier zu beurteilenden Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl.