OGH zur Pflichtteilsminderung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte erneut fest, dass es im Erbrecht auf die rechtliche Verwandtschaft ankommt. Erb- und somit pflichtteilsberechtigt sind leibliche und nicht blutsverwandte Kinder gleichermaßen. Die fehlende Blutsverwandtschaft ist auch kein gültiger Grund für die Meidung des Kontakts zu seinen Kindern.

Die Klägerin wurde während aufrechter Ehe ihrer Mutter mit dem Erblasser geboren, sie ist jedoch nicht dessen leibliche Tochter. Wird ein Kind während aufrechter Ehe geboren, so gilt der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater des Kindes, auch wenn die beiden nicht blutsverwandt sind.

Nach der Scheidung pflegte der Erblasser keinen Kontakt mehr zu seinen Nachkommen. Der (bereits verstorbene) Bruder der Klägerin versuchte „vorzufühlen“, ob der Erblasser an einem Kontakt mit seinen Kindern interessiert sei. Dies lehnte der Erblasser ab, denn er habe sein eigenes Leben und keinen Platz für seine Kinder, sie seien für ihn Fremde. Daraufhin unternahm die Klägerin keine weiteren Kontaktversuche mehr.

Der Erblasser setzte die Beklagte mit Testament zur Alleinerbin ein und gab an, dass keine pflichtteilsberechtigten Personen vorhanden seien. Die Klägerin begehrte nach dem Tod ihres Vaters die Zahlung des ihr zustehenden Pflichtteils.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die rechtliche Vaterschaft ist nie aufgehoben worden und folglich ist die Klägerin pflichtteilsberechtigt. Das Berufungsgericht stellte hingegen fest, dass durch die Übergehung im Testament der Pflichtteilsanspruch der Klägerin stillschweigend auf die Hälfte gemindert wurde.

Der OGH bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und ergänzte folgendes:

Eine Pflichtteilsminderung ist nach § 776 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) möglich, wenn die Klägerin und der Erblasser über einen längeren Zeitraum nicht in einem Naheverhältnis standen (in der Regel spricht man von mindestens 20 Jahren). Nach §776 Abs 2 ABGB steht dem Erblasser eine Minderung jedoch nicht zu, wenn er den Kontakt grundlos gemieden hat. Der Verstorbene hat jeglichen Kontakt mit der Klägerin abgelehnt, da sie nicht seine leibliche Tochter ist. Die fehlende Blutsverwandtschaft kann die Verweigerung des Kontakts nicht rechtfertigen.

Im Ergebnis hat der Erblasser den Kontakt unbegründet verweigert und der Klägerin steht somit der volle Pflichtteil zu.

2 Ob 89/23m (25.07.2023)




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