OGH zur Pflichtteilsberechnung bei Eigentum
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, wie sich der Anspruch der übrigen Pflichtteilsberechtigten berechnet, insoweit ein Pflichtteilsberechtigter als Wohnungseigentumspartner des Erblassers die gemeinsame Wohnung unmittelbar erwirbt.
Ein Erblasser setzte seine Ehefrau testamentarisch als Alleinerbin ein. Er war gemeinsam mit seiner dringend wohnbedürftigen Ehefrau Miteigentümer einer Eigentumswohnung. Der Tochter wurde zur Abgeltung ihres Pflichtteils circa EUR 30.500 ausbezahlt. Nun begehrt die Tochter von der Witwe die Zahlung einer ihrer Meinung nach noch offenen Pflichtteilsforderung unter Zugrundelegung des Reinnachlasses zuzüglich des Wertes des halben Mindestanteils an der Eigentumswohnung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nur teilweise Folge. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch der Tochter könne nur der von der Beklagten dem Nachlass zu leistende halbe Übernahmspreis für die Wohnung sein. Da der von der Anwachsung umfasste Liegenschaftsanteil wegen des unmittelbaren Eigentumsübergangs an die Beklagte nicht in den Nachlass falle, könne nur der an den Nachlass zu zahlende Übernahmspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Der Oberste Gerichtshof bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Bei der Anwachsung nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG handelt es sich um ein Institut sui generis. Die dort angeordnete Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen führt dazu, dass der Anteil des Erblassers am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum wegen dieses unmittelbaren Eigentumsübergangs nicht in die Verlassenschaftsmasse fällt.
§ 14 Abs 2 WEG ordnet aber wiederum dem Erwerber die Pflicht an, den mit der Hälfte des Verkehrswerts des Mindestanteils anzusetzenden Übernahmspreis an die Verlassenschaft zu zahlen. Dies dient dem wertmäßigen Ausgleich für die Anwachsung des halben Mindestanteils und soll eine Benachteiligung der Erben und Pflichtteilsberechtigten verhindern.
Handelt es sich beim Eigentümerpartner um einen Pflichtteilsberechtigten, der ein dringendes Wohnbedürfnis hat, entfällt die Pflicht zur Zahlung eines Übernahmspreises. Sind jedoch weitere Pflichtteilsberechtigte vorhanden, dann entfällt die Zahlung des Übernahmspreises nicht. Vielmehr ist dann ein Viertel des Werts des Mindestanteils (= halber Übernahmspreis) an den Nachlass zu leisten. Nach allgemeinen Grundsätzen, die nicht durch die Sonderregelung aus dem WEG berührt werden, ist der Pflichtteil der Tochter vom reinen Nachlass zu berechnen, in dem lediglich der zu leistende halbe Übernahmspreis vorhanden ist.
OGH 2 Ob 123/24p (25.07.2024)