OGH: Zur Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren
Dritte, etwa Vertragspartner des Erblassers, Gläubiger oder Legatare, sind im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich nicht Partei und daher auch nicht rechtsmittellegitimiert. Werden Dritte durch eine Entscheidung in ihren Rechten verletzt gilt Gegenteiliges.
Im vorliegenden Fall wurde in das Vermögensverzeichnis der Erblasserin – neben unter anderem Guthaben auf einem österreichischen Konto und einem Wertpapierdepot – nachträglich Guthaben von Konten einer Schweizer Bank aufgenommen. Bei diesen Konten wurde auch die Enkeltochter der Erblasserin als Berechtigte durch Vermerk angeführt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte aus, dass allein die Aufnahme von Sachen in ein Inventar oder Vermögensbekenntnis - mangels Wirkung außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens - noch nicht die Rechtssphäre von Personen berühre, die Rechte an diesen Sachen behaupten. Werde unmittelbar in Rechte Dritter eingegriffen, gelte anderes. Das treffe insbesondere zu, wenn das Gericht einer Bank mitteile, dass der Erbe über Sparbücher verfügungsberechtigt sei, die sich tatsächlich in den Händen eines Dritten befinden.
Dies müsse auch gelten, wenn das Gericht in einem Beschluss feststellt, dass die Verfügung über Bankguthaben, die nach der Aktenlage dem Erblasser und einem Dritten zustand, nun allein dem Erben zustehe. Denn aufgrund eines solchen Beschlusses bestehe die Gefahr, dass die Bank entgegen der vor der Einantwortung bestehenden Sach- und Rechtslage dem Dritten Verfügungen über die Guthaben verwehre oder dem Erben eine Verfügung ohne die allenfalls erforderliche Zustimmung des Dritten ermögliche. Die Enkeltochter sei als Mitinhaberin des Gemeinschaftskontos eindeutig in ihren Rechten verletzt, wenn der Erbin die alleinige Verfügungsberechtigung eingeräumt werde. An der Rechtsmittellegitimation und Parteistellung der Enkeltochter bestehe daher kein Zweifel.
OGH 2 Ob 14/21d, (25.03.2021)