OGH zur organschaftlichen Haftung des Doppelmandatsträgers

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Wird bei der Abgabe einer Patronatserklärung durch den Vorstand der Tochtergesellschaft die verpflichtende Genehmigung des Aufsichtsrats nicht eingeholt, haftet der Geschäftsleiter in diesem Fall direkt gegenüber der Muttergesellschaft, wenn er auch bei dieser im Vorstand tätig ist.

Im vorliegenden Fall gab die Konzerntochter (W-AG) einen vom Beklagten als Vorstandsvorsitzenden der W-AG gezeichneten „Letter of Comfort“ („Patronatserklärung“) zugunsten der Enkelgesellschaft (WS-AG) mit folgendem Inhalt ab: „Should it be necessary to support WS-AG, W-AG will provide all reasonable support to WS-AG in fulfilling the latter's obilgations […].“

Sowohl die Geschäftsordnung der klagenden Konzernholding (L-AG), in der der Beklagte ebenfalls Mitglied des Vorstands war, als auch die Geschäftsordnung der W-AG bestimmte, dass die Übernahme von Patronatserklärungen einer vorherigen Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Eine solche Genehmigung holte der Beklagte vor der Abgabe der Patronatserklärung nicht ein.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) urteilte über Schadenersatzansprüche der L-AG gegenüber dem beklagten Doppelmandatsträger, die aus der Nichteinholung der Genehmigung entstanden waren. Insbesondere war fraglich, ob die Klägerin – als Gesellschafterin – ihre Ansprüche überhaupt direkt gegenüber dem Beklagten geltend machen kann. Eine Haftung des Vorstands besteht nämlich grundsätzlich bloß gegenüber der Gesellschaft (W-AG), nicht jedoch gegenüber dem einzelnen Gesellschafter (L-AG).

Dem Höchstgericht zufolge könne aus dem bloßen Bestehen eines Konzerns noch nicht auf die Haftung von Geschäftsführern der beherrschenden Unternehmen für rechtswidrige Handlungen der dem Konzern angehörenden, rechtlich selbstständigen Unternehmen geschlossen werden. Dennoch wird aus praktischen Gründen eine gewisse „Konzernleitungspflicht“ des Vorstands der Muttergesellschaft anerkannt.

Aus diesem Grund bejahte der OGH die Haftung des Beklagten, weil er es als Vorstand der L-AG zuließ, dass er als Vorstand der W-AG – ohne der Zustimmung des Aufsichtsrats der Klägerin – die Patronatserklärung abgab und damit seine Pflicht zur Konzernleitung verletzte. Als Vorstand der Klägerin wäre er dazu verpflichtet gewesen, auf den Vorstand der Tochtergesellschaft – also auf sich selbst – entsprechenden Einfluss zu nehmen und die Abgabe der Patronatserklärung zu unterlassen.

OGH 6 Ob 209/20h (25.11.2020)




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