OGH zur Informationspflicht des Kreditvermittlers
Was hat es zur Folge, wenn ein Kreditvermittler nicht ordnungsgemäß über die Kreditvermittlungsprovision aufgeklärt hat? Das entschied nun der Oberste Gerichtshof (OGH).
Die Klägerin hatte dem Beklagten einen Kredit für die Finanzierung eines Immobilienkaufs vermittelt. Sie hatte mit dem Beklagten im Vorfeld weder die Höhe ihres Honorars besprochen, noch den Beklagten auf einen diesbezüglichen Prozentsatz ihres Entgelts hingewiesen. Die Klägerin begehrte nun die Kreditvermittlungsprovision iHv EUR 5.625. Dagegen wendete der Beklagte die Verletzung der Informationspflichten nach den Standesregeln für Kreditvermittlung ein. Ein Kreditvermittler hat demnach rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit dem Verbraucher gegenüber auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger das für dessen Dienste zu zahlende Entgelt bekannt zu geben. Das Berufungsgericht hob nun das Ersturteil auf. Es kam zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen die Standesregeln für die Kreditvermittlung nicht automatisch zum Entfall des Anspruchs auf Vermittlungsprovision führe.
Der OGH entschied dazu wie folgt:
Die zivilrechtliche Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge erfolgte mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG). § 8 HIKrG regelt in Abs 1–8 die vorvertragliche Informationspflichten des Kreditgebers. Bei keiner dieser Informationspflichtverletzungen ist die vorgesehene Folge eine Unwirksamkeit des Kreditvertrags. Österreich entschied sich in der Umsetzung für einen kombinierten Ansatz und sieht zum einen Verwaltungsstrafen konkret vor und lässt zum anderen zivilrechtliche Sanktionen offen. Dabei kommen aber im Wesentlichen schadenersatzrechtliche und irrtumsrechtliche Folgen und im Einzelfall möglicherweise auch eine Anfechtung wegen Arglist in Betracht. Nicht jedes Rechtsgeschäft, das in irgendeiner Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, sei deshalb direkt nichtig, stellte der OGH klar. Diese Rechtsfolge muss vielmehr entweder ausdrücklich angeordnet oder vom Verbotszweck erfordert werden.
Dass allein die Unterlassung der Angabe des zu zahlenden Entgelts für sich schon so schwer wiegen sollte, dass ungeachtet aller sonstigen Umstände die Vereinbarung über die Hauptleistung, die Zahlung der Vermittlungsprovision zur Gänze wegfällt, wird vom Zweck der Regelung nicht verlangt.
OGH 4 Ob 91/23w (31.5.2023)