OGH zur Höhe einer Geldbuße nach dem Kartellgesetz

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte in einer seiner jüngsten Entscheidungen über die Höhe einer Geldbuße wegen verbotener Durchführung eines Zusammenschlusses iSd Kartellrechts zu entscheiden.

Ziel der Geldbußen nach dem Kartellgesetz sind präventive und repressive Zwecke. Dies erfordert, um die gewünschte abschreckende Wirkung zu erzielen, eine gewisse angemessene Höhe.

Im gegenständlichen Fall beantragte die Bundeswettbewerbsbehörde ua die Verhängung einer angemessenen Geldbuße. Eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin mietete bei ihr Geschäftsflächen zum Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels. Im ersten Rechtsgang klärte der OGH abschließend, dass diese Anmietung einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach dem Kartellgesetz verwirklichte und die Antragsgegnerin, die in einer wirtschaftlichen Einheit mit der am Zusammenschluss beteiligten Tochtergesellschaft stand und an der Zuwiderhandlung konkret mitwirkte auch gegen das kartellrechtliche Durchführungsverbot verstieß. Im zweiten Rechtsgang war nur mehr die Bemessung der Geldbuße gegenständlich.

Das Kartellgericht verhängte in der Folge über die Antragsgegnerin eine Geldbuße iHv EUR 1,5 Mio. Der Oberste Gerichtshof als Kartellobergericht verhängte nun infolge der Rekurse der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundeskartellanwalts eine Geldbuße iHv EUR 70 Mio.

In der Vergangenheit stellte der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach klar, dass zu einer wirksamen Bekämpfung etwaiger Kartellverstöße es notwendig ist, Geldbußen in einer gewissen Höge zu verhängen, wie es vergleichbar auf Unionsebene und in weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union üblich ist.

Ausgehend des Konzernumsatz des vorangegangenen Geschäftsjahres betrug die Strafrahmenobergrenze mehr als EUR 9 Mrd, mithin 10 Prozent des Umsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr.

Die Festsetzung der Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung, bei der neben den gesetzlich aufgezählten Bemessungsfaktoren, die Umstände des Einzelfalls und auch der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Bei der Ausmessung der Geldbuße berücksichtigte der OGH unter anderem den insoweit bloßen Verstoß gegen eine Formvorschrift, als auch das Zuwiderhandeln gegen das Durchführungsverbot ohne Erfüllung eines Untersagungstatbestands, die Dauer der Zuwiderhandlung von mehr als vier Jahren, die fehlende Bereicherung der Antragsgegnerin, ihre hohe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, den geringen Umfang des betroffenen Markts, die hohen Marktanteile der beteiligten Unternehmen und die Mitwirkung der Antragsgegnerin an der Aufklärung der Rechtsverletzung.

OGH 16 Ok 5/24g (28.01.2025)





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