OGH zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände zu erwarten berechtigt ist. War der Fehler nach dem damaligen Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik allerdings nicht ersichtlich, kommt der Haftungsausschluss des § 8 Z 2 Produkthaftungsgesetzes (PHG) zum Tragen.
Dem Kläger wurde im Jahr 2010 eine Hüftprothese, welche von der Beklagten 2009 in Verkehr gebracht wurde, eingesetzt. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers kam es im Jahr 2017 zu einem Bruch des Implantats, wodurch die gebrochene Prothese operativ ausgetauscht werden musste.
Eine erhöhte Bruchrate und damit einhergehende Komplikationen waren der Fachwelt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bekannt. Erstmals wurde die erhöhte Bruchrate dieser Prothesen-Typen im Jahr 2010 beschrieben. Später wurde der Einsatz eines solchen Implantats nicht mehr empfohlen, da die Nachteile und Komplikationen die möglichen Vorteile nicht rechtfertigten.
Gestützt auf das PHG begehrte der Kläger Schadenersatzzahlungen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Bruch der Prothese um keine normale Verschleißerscheinung. Die zu erwartende Haltbarkeit des Implantats beträgt zumindest 10 bis 15 Jahre. Jedoch war eine erhöhte Komplikationsrate durch Prothesenbrüche zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht bekannt und demnach habe das Produkt dem damaligen Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik entsprochen.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts.
Voraussetzung für eine Haftung nach dem PHG ist ein Produktfehler gemäß § 5 PHG. Die Prothese unterschritt die zu erwartende Haltbarkeit des Implantats um einige Jahre. In diesem Fall handelt es sich um einen Produktfehler der Prothese.
Im PHG ist jedoch in § 8 Z 2 ein Haftungsausschluss wegen mangelnder Erkennbarkeit des Fehlers vorgesehen. Dabei wird auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts abgestellt. Die erhöhte Bruchrate wurde erst später entdeckt. Im Ergebnis entsprach die Prothese deshalb dem damaligen Kenntnisstand der Wissenschaft und Technik und eine Haftung der Beklagten ist aus diesem Grund ausgeschlossen.
9 Ob 54/23s (18.10.2023)