OGH zur Gütergemeinschaft unter Lebenden
Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden hat der eine Ehegatte einen obligatorischen Anspruch auf Einverleibung seines Miteigentums an der von der Gütergemeinschaft erfassten Liegenschaft des anderen Ehegatten. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Tod führt nicht zum Verlust dieses Anspruchs.
Im vorliegenden Fall war der verstorbene Ehemann der Antragstellerin nach dem Grundbuchstand Allein- bzw Miteigentümer mehrerer Liegenschaften. Das Verlassenschaftsverfahren war anhängig, neben der Antragstellerin waren zwei Kinder des Erblassers daran beteiligt. Die Antragstellerin begehrte die Einverleibung ihres Eigentumsrechts an diesen Liegenschaften jeweils im Ausmaß der Hälfte der Anteile des verstorbenen Ehemanns. Ihren Antrag stützte sie auf den in Form eines Notariatsakts errichteten Ehevertrag, in dem die Eheleute Gütergemeinschaft unter Lebenden vereinbart hatten.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu erwogen:
Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden begründet nach herrschender Auffassung schlichtes Miteigentum am Gesamtgut, dies aber zunächst nur obligatorisch. Erst durch die Verbücherung wird die wechselseitige Verpflichtung, über das Gesamtgut nur gemeinsam zu verfügen, mit dinglicher Wirkung ausgestattet.
Um dingliche Wirkung zu haben, muss die Gütergemeinschaft unter Lebenden im Grundbuch in der Weise ersichtlich gemacht werden, dass für jeden Ehegatten das Eigentumsrecht mit der Beschränkung einverleibt wird, dass während der Dauer der Gütergemeinschaft kein Teil einseitig über seinen ideellen Anteil verfügen kann.
Die schon zu Lebzeiten bestehenden Eigentumsverhältnisse werden daher durch die Auflösung des Ehepaktes durch Tod ebenso wenig berührt wie der (obligatorische) Anspruch des einen Ehegatten auf Übertragung des Hälfteeigentums am Vermögen des anderen.
Der Ehegatte, der die den Ehepakten entsprechende Grundbuchslage seinerzeit herzustellen unterlassen hat, kann daraus keinen Vorteil ziehen, wenn die Ehepakte nachträglich zur Auflösung kommen; seine Verpflichtung aus den Ehepakten auf Einräumung des Eigentumsrechts des anderen Teils entsprechend dem Vertrag geht nicht dadurch unter, dass der Vertrag nachträglich aufgehoben wird. Bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden hat der eine Ehegatte einen obligatorischen Anspruch auf Einverleibung seines Miteigentums an der von der Gütergemeinschaft erfassten Liegenschaft des anderen Ehegatten. Die Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Tod führt nicht zum Verlust dieses Anspruchs.