OGH zur Entlassung nach Verwarnung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass eine Entlassung noch rechtzeitig erfolgt, wenn erst nach dem Ende einer Nachtschicht die Personalabteilung die Entlassung ausspricht.

Im Ausgangsfall war der Kläger als stv Schichtleiter bei der beklagten Gesellschaft (Arbeitgeber) beschäftigt. Der Kläger erteilte einem anderen Arbeitnehmer eine Weisung, die dieser ablehnte, was der Kläger als eine Ausrede empfand. Es entwickelte sich ein Wortgefecht, in dessen Zuge der Kläger den anderen am Hals griff und würgte. Der herbeieilende Schichtleiter war nicht befugt, Entlassungen oder Freistellungen auszusprechen. Er informierte den stv Abteilungsleiter, der allerdings ebenfalls nicht befugt war, Entlassungen auszusprechen. Er hatte aber die Befugnis, vorläufige Freistellungen auszusprechen. Er „mahnte“ den Kläger und verdeutlichte, dass tätliche Übergriffe nicht akzeptiert werden, forderte ihn aber dennoch auf, die Schicht zu Ende zu arbeiten.

Am nächsten Tag wurde der Kläger in die Personalabteilung gebeten, die daraufhin die Entlassung aussprach.

Der Kläger begehrte nun Abfertigung und stützte sich darauf, dass die Entlassung erst am nächsten Tag ausgesprochen wurde und man ihn aufgefordert habe, die Schicht zu beenden.

Die unteren Instanzen gaben dem Kläger recht, weil die Suspendierung nicht sofort erfolgt sei und man ihm durch Aufforderung, die Schicht zu beenden, zu erkennen gab, dass trotz seines Verhaltens eine weitere Zusammenarbeit nicht unzumutbar ist.

Der OGH stellte klar:

Die Entlassung ist unverzüglich auszusprechen, nachdem der Entlassungsgrund (hier der körperliche Angriff) gesetzt wurde. Dieser Grundsatz dürfe aber nicht überspannt werden.

Im Ausgangsfall konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der nicht zum Aussprechen von Entlassungen befugte stv Abteilungsleiter mit seiner nicht förmlichen „Ermahnung“ schlüssig auf die Geltendmachung des Entlassungsgrunds verzichtet hat. Auch dass der stv Abteilungsleiter den Kläger nicht wegschickte, kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die Angelegenheit damit endgültig bereinigt ist, da er über Entlassungen nicht entscheiden konnte.

Die Entlassung folgte daher rechtzeitig.

OGH 9ObA48/22g (31.08.2022)




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