OGH zur Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass es im Zusammenhang mit der Entgeltfortzahlung nicht auf den Zeitpunkt der Krankschreibung durch einen Arzt, sondern auf die objektive Arbeitsunfähigkeit ankommt.
Nach einem Streit mit dem Werkstättenleiter bot der Geschäftsführer der Beklagten (Arbeitgeber) dem Kläger (Arbeitnehmer) die einvernehmliche Auflösung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab der darauffolgenden Woche an. Der Kläger stimmte dem klar und deutlich zu. Der Kläger gab nicht an, dass er sich zu jenem Zeitpunkt krank oder schlecht fühle. Danach fuhr der Kläger nach Hause, wo er sich dann unwohl fühlte und ihm schwindelig wurde. Am Nachmittag desselben Tages suchte er seinen Hausarzt auf, der ihn für den besagten Tag krankschrieb. Als der Kläger danach wieder bei seinem Arbeitgeber erschien, um die schriftliche Ausfertigung der Auflösungsvereinbarung zu unterzeichnen, verweigerte er dies und übergab die Krankmeldung.
Der Kläger verlangte nun Entgeltfortzahlung. Die Auflösungsvereinbarung sei während einer Arbeitsverhinderung einvernehmlich aufgelöst worden. Daher stehe ihm gem § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EZFG) die Entgeltfortzahlung für die gesetzliche Dauer zu.
Das Erstgericht wies die Klage, während das Berufungsgericht die Entgeltfortzahlung zusprach.
Der OGH sah keinen Anspruch:
Entscheidend für den Fall war, ob der Kläger zum Zeitpunkt, als er mit dem Geschäftsführer der Beklagten die einvernehmliche Auflösung vereinbarte, bereits arbeitsunfähig war. Zunächst hält er fest, dass der Arbeitgeber – im Falle des § 5 EFZG - keine Kenntnis über die Arbeitsunfähigkeit haben muss. Es kommt hierbei auf das objektive Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an. Zwar wird durch die ärztliche Krankmeldung die Arbeitsunfähigkeit lediglich dokumentiert, doch kann bei einer rückwirkenden Krankmeldung davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsverhinderung schon zu diesem Zeitpunkt vorlag. Dem Arbeitgeber muss es aber möglich sein zu beweisen, dass unabhängig von der Krankschreibung objektiv Arbeitsunfähigkeit vorlag.
Im Ausgangsfall konnte nicht festgestellt werden, dass der Arbeitnehmer schon bei der Vereinbarung der Auflösung arbeitsunfähig war. Daher bestand kein Anspruch.
OGH 8 ObA 4/23f (24.05.2023)