OGH zur „Bestens-Order“ beim Online-Trading

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Bank ist beim Online-Trading bei Klarheit über den Auftrag nicht verpflichtet beim Kunden Rückfrage zu halten, es sei denn der Kunde gibt zu erkennen, dass er den Auftrag nur bei entsprechender Deckung durchführen lassen möchte.

Die Kläger nutzten über ein gemeinsames Verrechnungskonto ohne Überziehungsrahmen das Online-Trading der Beklagten. Im konkreten Fall beabsichtigten sie ein Aktienpaket anzukaufen. Der Kurs des Aktienpakets änderte sich jedoch kurzfristig, sodass die Kläger anstatt zum Kurs von maximal EUR 0,50 das Aktienpaket in drei Tranchen zu EUR 0,488 und EUR 0,50 sowie EUR 0,529 ankauften und das Verrechnungskonto überzogen wurde. Dafür forderten sie nun Schadenersatz.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es: „Das Kreditinstitut darf die Ausführung von Wertpapiergeschäften ganz oder teilweise unterlassen, wenn keine entsprechende Deckung vorhanden ist. Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, solche Wertpapiergeschäfte auszuführen, sofern ihm nicht erkennbar ist, dass der Kunde die Durchführung des Auftrags nur bei Deckung wünscht.“

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits festgestellt, dass diese Klausel nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen ist. Weiteres darf die Bank darauf vertrauen, dass der Kunde einen Wertpapierauftrag in Kenntnis der ihn treffenden Umstände, somit auch in Kenntnis einer allenfalls zunächst fehlenden Deckung, erteilt und diesen auch durchgeführt haben möchte. Fälle, in denen der Kunde über die vorhandene Deckung irrt, werden wohl äußerst selten sein. Gibt der Kunde nicht zu erkennen, dass er die Durchführung des Auftrages nur bei entsprechender Deckung wünscht, besteht somit für die Bank keine Unklarheit, die sie zu einer Rückfrage verpflichten würde. Wollte man sie dennoch auch bei klaren Aufträgen zur Rückfrage verpflichten, bedeutete dies eine Überspannung der ihr obliegenden Fürsorge, die regelmäßig auch nicht im Interesse des Kunden gelegen wäre, der eine unverzügliche Ausführung seines Auftrages wünscht.

Eine Rückfrage im Hinblick auf die Deckung hätte daher im konkreten Fall weder dem mit der „Bestens-Order“ verfolgten Zweck gedient, noch wäre eine Durchführung mit der Zusage, die „Bestens-Order“ auf den gedeckten Betrag zu beschränken, möglich gewesen.

OGH 8 Ob 31/21y (22.10.2021)




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