OGH zur Bauwesenversicherung: Verschmutzung als Sachschaden
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit der Abgrenzung zwischen versichertem Sachschaden und nicht gedecktem Leistungsmangel in der Bauwesenversicherung zu befassen. Ausgangspunkt war ein Bauvorhaben, bei dem eine zunächst errichtete Grundwasseranlage später aufgrund technischer Probleme auf ein Erdwärmesystem umgestellt wurde.
Nach Inbetriebnahme kam es zu erheblichen Funktionsstörungen durch Verschlammungen und Verstopfungen infolge der Beschaffenheit des Grundwassers. Trotz intensiver Reinigungsmaßnahmen konnte kein stabiler Betrieb erreicht werden, weshalb ein Umbau des Systems erforderlich wurde.
Die Versicherungsnehmerin begehrte Deckung aus der Bauwesenversicherung und berief sich auf einen Sachschaden. Die Versicherung argumentierte hingegen, es liege kein ersatzfähiger Sachschaden vor, mangels Beschädigung an der Sache selbst.
Abgrenzung Sachschaden und Mangel
Der OGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass ein Leistungsmangel vorliegt, wenn eine Sache von Anfang an aufgrund ihrer Konzeption oder Ausführung nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ein Sachschaden setzt demgegenüber eine nachträgliche, von außen kommende Einwirkung voraus, welche die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigt.
Verschmutzung als Sachschaden
Der Gerichtshof betont, dass es für einen Sachschaden keiner klassischen Substanzverletzung bedarf. Auch eine dauerhafte Verschlammung oder Verschmutzung kann daher einen Sachschaden begründen, wenn sie die Funktionsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Im Anlassfall führten die wiederkehrenden Ablagerungen, welche auf eine natürlich bedingte Zusammensetzung des Grundwassers zurückzuführen war, zu erheblichen Betriebsstörungen und einer faktischen Unbrauchbarkeit der Anlage im ursprünglichen System. Damit lag eine ausreichende körperliche Einwirkung auf die Sache vor, die ihre Gebrauchsfähigkeit wesentlich beeinträchtigte und somit einen Sachschaden begründete.
Totalschaden
Zudem bejahte der OGH einen Totalschaden, da eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nur durch eine grundlegende technische Umstellung möglich war. Eine bloße Reparatur innerhalb des bestehenden Systems war nicht ausreichend, um den bestimmungsgemäßen Betrieb wiederherzustellen.
OGH 7 Ob 153/25p (25.02.2026)