OGH zur Anwaltshaftung
Eine unrichtige oder unterbliebene Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt in der Regel nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte.
Nach § 9 Rechtanwaltsordnung (RAO) ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Gemäß § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist der Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten wie die Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten. Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts.
Im vorliegenden Fall beklagte der Kläger, der Beklagte – sein Rechtsvertreter im Verlassenschaftsverfahren – habe ihn nie darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die rechtliche Vaterschaft des Erblassers zum Kläger nicht entsprechende nachweisbar sein sollte, der Prozessverlust drohte. Der Kläger hat das Verfahren verloren und der Beklagte habe dem Kläger den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen.
Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) berechtigt eine unrichtige oder unterbliebene Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. Hängt der Erfolg der Schadenersatzklage gegen den Rechtsanwalt davon ab, ob dem Kläger durch den Anwaltsfehler ein Schaden entstanden ist, so muss das Gericht den mutmaßlichen Verlauf der Geschehnisse unter der Voraussetzung ermitteln, dass sich der Anwalt richtig verhalten hätte. Der Geschädigte hat darzustellen, was er bei erfolgter Aufklärung durch den Rechtsanwalt unternommen hätte.