OGH zur Anrechnungsregel des § 1155 ABGB

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Ein Dienstnehmer hat auch bei Dienstfreistellung Anspruch auf sein Entgelt. Anderweitig verdientes Entgelt muss jedoch auf den Entgeltanspruch angerechnet werden. Die Anrechnungsregel des § 1155 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist dispositiv und kann grundsätzlich abgedungen werden.

Die Klägerin war seit über 5 Jahren bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt, als die Arbeitgeberin aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen beabsichtigte das Dienstverhältnis zu beenden. Die beiden Parteien kamen am 11. November 2020 überein, dass das Dienstverhältnis zum 30. April 2021 einvernehmlich aufgelöst werden soll. Weiters vereinbarten sie eine sofortige Dienstfreistellung und Gehaltszahlung bis zum Beendigungszeitpunkt. Dass die Klägerin verpflichtet war, das Dienstverhältnis bei Eingehen eines neuen Dienstverhältnisses vor dem Beendigungszeitpunkt vorzeitig zu beenden oder der Beklagten zu melden, wurde zwischen den Parteien nicht besprochen.

Mit März 2021 trat die Klägerin in ein neues Dienstverhältnis ein. Aus diesem Grund verweigerte die Beklagte die Auszahlung der Gehälter für März und April, da sie der Meinung war, die Klägerin müsse sich ihr neues Gehalt gemäß § 1155 ABGB anrechnen lassen.

Die Klägerin begehrte sodann die Zahlung von knapp 12.000 EUR (2 Monatsgehälter samt Sonderzahlungen).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte folgende Überlegungen an:

Die Abbedingung des § 1155 ABGB ist möglich, wenn die Parteien eine abweichende vertragliche Regelung vereinbart haben. In diesem Fall wurde aber keine Vereinbarung getroffen, weshalb die Norm auch nicht abbedungen werden kann.

Es liegt auch kein konkludenter vertraglicher Ausschluss des § 1155 ABGB vor, da für die Annahme eines Ausschlusses keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. An diese Beurteilung ist gemäß § 863 ABGB ein strenger Maßstab anzulegen.

Im Ergebnis hat die Klägerin für die gesamte Zeit ihrer Dienstfreistellung Anspruch auf ihr Entgelt, jedoch muss sie sich ihren neuen Verdienst auf den Entgeltanspruch anrechnen lassen.

9 ObA 52/23x (27.09.2023)




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