OGH zur Anfechtbarkeit eines Vereinsbeschlusses

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) qualifiziere die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags bei der Vorstandswahl eines Vereins nicht als groben Fehler, der zur Nichtigkeit der Vorstandswahl führt.

Im Ausgangsfall wählte ein Verband (ein Verein iSd des Vereinsgesetzes 2002 – VerG) am 21.06.2021 einen neuen Vorstand. Mitglieder des Verbands waren nur Vereine, darunter auch ein als „Club“ bezeichneter Verein. Der „Club“ beschloss einige Monate vor der Vorstandswahl seine Auflösung mit Stichtag 01.06.2021. Sämtliche Mitgliedschaften sollten mit 31.12.2021 auslaufen. Nach den Verbandsstatuten können die Mitgliedsvereine Wahlvorschläge einbringen. Zur Wahl wurden zwei Wahlvorschläge eingebracht, einer davon (Wahlvorschlag 2) vom sich in Auflösung befindenden „Club“. Dieser Wahlvorschlag enthielt auch Mitglieder des „Clubs“.

Der Leiter der Generalversammlung war der Meinung, dass die Rechtspersönlichkeit des „Clubs“ auf die zum Zweck der Liquidation erforderlichen Rechte und Pflichten beschränkt sei. Die Kandidatur eines Vereinsmitglieds des „Clubs“ sei nicht Zweck der Liquidation. Wahlvorschlag 2 sei ungültig und damit auch die auf Wahlvorschlag 2 entfallenden Stimmen, weshalb schließlich Wahlvorschlag 1 das Rennen machte.

Der Verband und zwei im Wahlvorschlag 2 enthaltende Mitglieder des „Clubs“ klagten die beiden durch Wahlvorschlag 1 gewählten Vorstandsmitglieder uA es zu unterlassen, als (vermeintliche) Präsidentin oder Vorstandsmitglied aufzutreten.

Damit hatten die Kläger in keiner Instanz Erfolg.

Der OGH führte aus, dass die Wahl des Wahlvorschlags 1 keinen nichtigen Beschluss iSd § 7 VerG darstellt. Im Vereinsrecht sind Beschlüsse nichtig, wenn sie gravierend gegen das Gesetz oder gute Sitten verstoßen. Ansonsten sind rechtswidrige Beschlüsse lediglich anfechtbar und sind bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung wirksam.

Laut OGH ist die Rechtsansicht des Versammlungsleiters, die auf die Rechtsfähigkeit des „Clubs“ abstellt, aber nicht derart grob unrichtig, dass daraus eine Nichtigkeit des Beschlusses erfolgt. Der Beschluss war daher lediglich anfechtbar.

Eine Anfechtung durch die Kläger erfolgte aber nicht.

OGH 4 Ob 22/23y (27.06.2023)




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