OGH zum „Zugänglichmachen“ einer Erfindung (§ 3 Abs 1 PatG)
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich zur Frage des „Zugänglichmachens“ im Sinne des § 3 Abs 1 Patentgesetz (PatG) geäußert. Er sah Anlass dazu, weil dazu noch keine jüngere Rechtsprechung besteht.
Die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren war die Inhaberin eines Patents für ein Verfahren zur Bearbeitung von Werkstücken samt Bearbeitungsmaschine. Das Patent wurde 2015 angemeldet. Eine derartige Maschine wurde allerdings bereits im Jahr 2009 in der Produktionshalle eines Unternehmens, bei dem ein Bewusstsein für die Existenz von Geschäftsgeheimnissen besteht, aufgestellt. Dort wurden auch Führungen für Schulklassen und Geschäftspartner gemacht. Die Besucher hatten direkten Einblick in die Maschine.
Die Antragstellerin beantragte die gänzliche Nichtigerklärung des Patents, weil der Erfindung die Neuheit fehle.
Nach § 3 Abs 1 gilt eine Erfindung als neu, „wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung (…) zugänglich gemacht worden ist“.
Das Erstgericht erklärte das Patent für teilnichtig, das Berufungsgericht für gänzlich nichtig.
Der OGH musste beantworten, ob durch den direkten Einblick in die Maschine durch Besucher ein Zugänglichmachen des Patents an die Öffentlichkeit erfolgt sei und der Erfindung daher die Neuheit fehlte.
Dies bejahte er, denn nach der Rechtsprechung des früheren Obersten Patent- und Markensenats ist die Zugriffsmöglichkeit einer fachkundigen Allgemeinheit, also einer unbestimmten, wegen der Beliebigkeit ihrer Zusammensetzung für den Erfindungsbesitzer nicht mehr kontrollierbaren Personenkreises entscheidend. Dies lag hier aufgrund der Führungen durch die Produktionshalle vor, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass sich die Besucher einer Geheimhaltungspflicht unterworfen hätten. Es bestand daher eine „nicht bloß theoretische“ Möglichkeit, dass die Besucher von der Erfindung Kenntnis nehmen könnten.
Deshalb bestätigte der OGH die Nichtigerklärung des Patents durch das Berufungsgericht.