OGH zum Wandlungsrecht des Käufers
Bei der Prüfung des Wandlungsrechts muss auf den konkreten Vertrag abgestellt werden. Es ist eine auf den Einzelfall bezogene objektive Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen. Dabei hat eine umfassende Abwägung der Interessen beider Parteien zu erfolgen.
Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger den Beklagten mit der Lieferung und Montage von Sonnen- und Insektenschutzrollos für sein Einfamilienhaus. Es stellte sich heraus, dass es den Insekten trotz geschlossenen Insektenschutzes möglich war, durch einen Spalt zwischen dem Insektenschutzgitter und dem Fenster in den Wohnraum zu gelangen. Der Kläger begehrte nun vom Beklagten Verbesserung. Der Beklagte antwortete, dass es sich dabei um eine übliche Eigenschaft des verwendeten Modells handle und eine Verbesserung nicht möglich sei.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung auf Wandlung und führte zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aus: Der Übernehmer kann Preisminderung oder Wandlung begehren, wenn der Übergeber zu Unrecht ernsthaft und endgültig die Verbesserung der mangelhaften Leistung verweigert. Auch wenn der Übergeber irrig die Ansicht vertritt, es bestehe gar keine Nacherfüllungspflicht. Der Beklagte hat in diesem Sinne die Verbesserung verweigert. Er hat dem mehrfach geäußerten Verbesserungswunsch des Klägers nicht entsprochen und darüber hinaus die Ansicht vertreten der gelieferte Sonnen- und Insektenschutz sei mangelfrei.
Der Kläger hat das Recht zur Wandlung, soweit es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt. Bei der Prüfung, ob ein geringfügiger Mangel vorliegt, ist auf den konkreten Vertrag abzustellen. Das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft ist grundsätzlich so bedeutsam, dass nicht mehr von einer Geringfügigkeit des Mangels gesprochen werden kann.
Spräche man dem Kläger das Recht auf Wandlung des Vertrags ab, so wäre er letztlich genötigt, sich auf Preisminderung zu beschränken. Damit zwänge man ihn, ein Produkt – wenngleich zu einem geringeren Preis – zu behalten, das er niemals haben wollte, nämlich einen Sonnenschutz ohne Insektenschutz, führt der OGH aus.