OGH zum Versetzungsschutz bei Home Office

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat anerkannt, dass eine verschlechternde Versetzung iSd § 101 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) auch dann vorliegen kann, wenn beim neuen Arbeitsplatz weniger Home Office als beim vorherigen möglich ist.

Im konkreten Fall war der Kläger als Vertragsbediensteter bei einer oberösterreichischen Stadt beschäftigt. Zuletzt war er nach dem oö Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz einer GmbH zugewiesen, bei der ihm eingeräumt wurde, 80% der Wochenstunden im Home Office zu arbeiten. Mit Schreiben vom 08.04.2022 wurde er mit Wirksamkeit 01.01.2023 von dieser Position abberufen und einer Holding zugewiesen.

Gege­n diese Zuweisung richtet sich seine Klage, da seiner Ansicht nach eine unwirksame verschlechternde Versetzung vorlag.

Das Berufungsgericht teilte seine Ansicht. Die mit Schreiben vom 08.04.2023 ausgesprochene Zuweisungsänderung sei nach § 101 ArbVG unwirksam, da die Versetzung zu einer Verschlechterung der sonstigen Arbeitsbedingungen führe und der Zustimmung des Betriebsrats bedurft hätte.

­Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht des Berufungsgerichts nicht, allerdings aus anderen Gründen:

Zunächst stellte der OGH klar, dass § 101 ArbVG auch auf Arbeitsplätze im Home Office (§ 2h Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG) anzuwenden ist. Ob eine verschlechternde Versetzung vorliegt, erfordert einen Vergleich der Gesamtsituation des Arbeitnehmers oder und nach der Versetzung. Dabei ist nach objektiven Kriterien abzuwägen, ob der vorgesehene neue Arbeitsplatz als Ganzes gesehen für den betroffenen Arbeitnehmer ungünstiger als sein derzeitiger bzw früherer ist.

Nach Auffassung des OGH führte aber das Schreiben vom 08.04.2022 noch zu keiner Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz, da die Diensthoheit der Holding erst mit Wirksamkeit 01.01.2023 auf diese überging und erst zu diesem Zeitpunkt der neue Arbeitsplatz festgelegt werden kann. Der notwendige Vergleich zwischen altem und neuem Arbeitsplatz konnte vor diesem Zeitpunkt nicht erfolgen.

(Nur) aus diesem Grund wies der OGH die Klage des Vertragsbediensteten ab.

OGH 8 ObA 27/23p (03.08.2023)




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