OGH zum Unterhalt nach Haushaltstrennung
Was passiert mit dem Unterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige einfach aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht? Damit hatte sich nun der Oberste Gerichtshof (OGH) zu beschäftigen.
Im gegenständlichen Fall lebten die Eltern des Kindes seit 10.9.2023 – dem Auszug des Vaters – getrennt. Der Minderjährige hält sich seither überwiegend im Haushalt der Mutter in Pflege und Erziehung auf. Der Vater zahlte im Zeitraum 10.9.2023 bis einschließlich 30.9.2023 keinen Geldunterhalt an seinen Sohn.
Strittig war nun, ob dem unterhaltsberechtigten Kind nach der Haushaltstrennung des Vaters bereits für den Zeitraum 10.9.2023 bis Ende September 2023 Geldunterhalt zusteht.
Die Vorinstanzen erkannten dem Minderjährigen den Geldunterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater erst ab 01.10.2023 zu.
Der OGH war anderer Meinung und führte dazu aus:
Lebt das unterhaltsberechtigte Kind mit den unterhaltspflichtigen Eltern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft, haben beide Elternteile Naturalunterhalt zu leisten. Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist anstelle des Naturalunterhalts Geldunterhalt zu leisten
Stellt der Unterhaltspflichtige während eines Monats, wie hier durch das Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung, die Leistung von Naturalunterhalt ein, wird dadurch für den verbleibenden Teil des Monats Geldunterhalt fällig.
Es ist davon auszugehen, dass der Vater seiner Naturalunterhaltspflicht bis zu seinem Auszug am 10.9.2023 entsprach. Für den danach liegenden Zeitraum leistete er aber weder Geldunterhalt noch Naturalunterhalt. Ein Zeitraum, in dem ein Unterhaltspflichtiger überhaupt keinen Unterhalt zu leisten hat, ist aber der Unterhaltsregelung fremd. Dem Kind steht daher auch im noch strittigen Zeitraum der Geldunterhalt zu.
Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Folge gehabt, dass das Kind für den Zeitraum von etwa 20 Tagen keinen Geldunterhaltsanspruch hätte und der Vater seiner Geldunterhaltspflicht nicht hätte nachkommen müsste.