OGH zum Unfallversicherungsschutz bei bestehenden Krankheiten
Schon vorhandene Krankheiten und Gebrechen führen an einer versicherten unfallbedingten Verletzung zu einer Leistungskürzung.
Die Klägerin leidet an einem atypischen Morbus Parkinson. Dabei handelt es sich um eine neurodegenerative Erkrankung, bei der es zu einer vermehrten Sturzanfälligkeit kommen kann. 2017 verspürte sie plötzlich einen Stich in der linken Wade und nahm zeitgleich deutlich ein „Schnalzgeräusch“ wahr. Sie riss sich eine Sehe im Sprunggelenk. Dieser Riss wurde zu 100 % durch die chronisch-degenerativen Veränderungen verursacht.
Die Klägerin begehrte von ihrer Unfallversicherung Zahlung einer Invaliditätsentschädigung, da bei ihr aufgrund des Vorfalls eine dauernde Gesamtinvalidität von 50 % vorliege. Vorerkrankungen oder Gebrechen bestünden nicht. Die beklagte Unfallversicherung beantragte die Klageabweisung. Der Riss der Sehne sei nicht auf einen Unfall zurückzuführen. Die Klägerin weise eine degenerative Vorschädigung auf.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Nach dem Unfallversicherungsvertrag gelten auch Verrenkungen von Gliedern sowie Verzerrungen oder Zerreißungen von Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Knorpel sowie Meniskusverletzungen als Unfall. Haben jedoch Krankheiten oder Gebrechen, die schon vor dem Unfall bestanden haben, bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, ist im Fall der Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades, ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern.
Der Vertrag sieht also eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes insofern vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für die Folgen einzutreten hat, für die der Unfall (allein) kausal ist. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer versteht diese Regelung so, dass unfallfremde Krankheiten oder Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gehen, nämlich zu einer Kürzung eines Anspruchs.
Im vorliegenden Fall wurde die versicherte Verletzung der Klägerin zu 100 % durch die vom Morbus Parkinson verursachten chronisch-degenerativen Veränderungen bewirkt. Aufgrund der damit vorliegenden 100%igen Mitwirkung an der versicherten Verletzung – und damit zwingend an einer dadurch hervorgerufenen dauernden Invalidität – besteht kein Versicherungsschutz.