OGH zum Umgehungskonstrukt der Parkraumüberwachung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit dem Geschäftsmodell der digitalen Parkraumüberwachung, bei dem Dienstleister Parkflächen mittels automatisierter Kennzeichenerfassung überwachen und bei Verstößen vom Nutzer Vertragsstrafen einfordern.
Die Beklagten betreiben die Parkflächen aufgrund von Vereinbarungen mit den Eigentümern, wonach sie insbesondere die Parkraumkontrolle sowie das Kontroll- und Mahnverfahren übernehmen. Ein Entgelt für diese Dienstleistungen erhalten sie nicht. Vielmehr sieht das Modell vor, dass bei Verstößen gegen die Parkordnung Vertragsstrafen anfallen, die von den Beklagten eingehoben werden und ihnen direkt zufließen.
Die gewerbsmäßige Geltendmachung solcher Ansprüche gegenüber Dritten, insbesondere durch Aufforderungs- und Mahnschreiben, fällt jedoch grundsätzlich unter die berufsmäßige Parteienvertretung und ist gemäß § 8 RAO Rechtsanwälten vorbehalten. Da die Beklagten weder über eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis etwa als Inkassoinstitut noch über eine anwaltliche Vertretung verfügen, sieht der OGH darin eine Verletzung des anwaltlichen Berufsvorbehalt.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie mache damit keine fremden, sondern eigene Ansprüche geltend. Nach den an den Einfahrten angebrachten Vertrags- und Entgeltbedingungen kommt mit der Einfahrt eines Fahrzeugs ein Nutzungsvertrag zwischen dem Parkplatznutzer und der Beklagten zustande. Bei Überschreiten der zulässigen Parkdauer oder bei anderen Verstößen schuldet der Nutzer eine Vertragsstrafe aus diesem Vertragsverhältnis.
Der OGH stellt jedoch darauf ab, dass sich aus der Vereinbarung mit den Verfügungsberechtigten der Parkflächen keine eigenständige Nutzungsberechtigung der Beklagten an den Parkflächen ergibt. Die Festlegung der zulässigen Parkdauer und der Höhe der Vertragsstrafe erfolgt in Abstimmung mit den Flächenberechtigten, während wesentliche Betreiberpflichten (Verkehrssicherung oder Versicherung) weiterhin bei diesen verbleiben.
Nach Ansicht des Gerichts zielt das Geschäftsmodell in unzulässiger Weise darauf ab, gegen Personen vorzugehen, die durch Verstöße der Parkordnung das Eigentum oder den Besitz der Parkflächenberechtigten stören, und entsprechende Ansprüche außergerichtlich zu verfolgen. Die Konstruktion eines eigenen Vertragsverhältnisses mit den Parkplatznutzern und die Geltendmachung einer darin vorgesehenen Vertragsstrafe wertet der OGH als Gestaltung, die im Ergebnis der Durchsetzung dieser Ansprüche dient.
OGH 4 Ob 168/25x, 4 Ob 171/25p und 4 Ob 174/25d (28.01.2026)