OGH zum Schutz vor Immissionen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein Grundeigentümer einen Unterlassungsanspruch wegen Zuleitung von Abwasser hat und wann eine solche Zuleitung geduldet werden muss.

Eines der Grundstücke des Klägers grenzt an eines der Grundstücke der Beklagten. Über die Grundstücke der Beklagten und anschließend über die Grundstücke des Klägers verläuft ein Bachgerinne, das vorwiegend Oberflächenwässer aus Quellaustritten abführt.

Die Beklagte leitete in dieses Gerinne mit Hilfe einer Pumpe Grundwasser, das in einem Sickerschacht um ihren Swimmingpool gesammelt wurde. Die Wassereinleitung durch den Pumpbetrieb reicht jedoch nicht aus, um eine messbare Erhöhung des Wasserstands des Oberflächenwassers im Gerinne zu verursachen. Es kann somit zu keiner Steigerung des Grundwasserstands auf dem Grundstück des Klägers kommen.

Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, „ab sofort die Zuleitung von Wasser auf seine Grundstücke zu unterlassen“. Die Beklagte bestritt. Eine direkte Zuleitung liege nicht vor. Geringfügige Zuleitungen, die nur in seltenen Fällen auftreten und keinen nennenswerten Nachteil mit sich bringen würden, seien zudem zu dulden.

Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks gemäß § 364 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitungen sind unter allen Umständen unzulässig.

Ein auf § 364 Abs 2 Satz 2 ABGB gestützter Unterlassungsanspruch ist allerdings nicht berechtigt, wenn sich eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse, durch die es zu einer unmittelbaren Zuleitung auf das Nachbargrundstück kommt, auf dieses nur geringfügig auswirkt und dies kein vernünftiger Mensch als nennenswerten Nachteil ansähe.

Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Auswirkungen auf die Grundstücke des Klägers von bloß geringfügiger Natur sind, ist jedenfalls vertretbar.

OGH 1 Ob 100/24y (09.10.2024)




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