OGH zum Patientenrecht – Kostenlose Kopie der Krankengeschichte?
Der Oberste Gerichtshof entschied: Patienten haben einen datenschutzrechtlichen Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer gesamten Krankengeschichte.
Die beklagte Gebietskörperschaft betreibt eine Krankenanstalt, in welcher der Kläger stationär behandelt wurde. Um Ansprüche aus einem Arbeitsunfall geltend machen zu können, verlangte er von der Krankenanstalt eine Kopie seiner Krankengeschichte, verweigerte aber die Zahlung eines Kostenbeitrags. Die beklagte Krankenhausbetreiberin stützte ihre Berechtigung, ein Entgelt zu verlangen, auf das Wiener Krankenanstaltengesetz. Dieses sieht zwar für viele Fälle die kostenlose Übermittlung der Krankengeschichte vor, vor allem an einweisende oder weiterbehandelnde Ärzte, erlaubt aber für die übrigen Fälle, ein Entgelt zu verrechnen.
Der OGH hatte sich in der Vergangenheit einmal bereits mit dem Thema befasst. 2020 entschied er, dass natürliche Personen grundsätzlich einen Anspruch auf kostenlose Herausgabe einer ersten Kopie ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten haben. Erst für wiederholte Anfragen könne dann ein Entgelt verrechnet werden. In dieser Entscheidung thematisierte der OGH jedoch nicht die Frage, ob sich die Betreiberin der Krankenanstalt auf eine Ausnahme vom Recht auf eine kostenlose Erstkopie stützen konnte, konkret auf ein wichtiges öffentliches Interesse, wozu auch wirtschaftliche und finanzielle Interessen zählen. Mithin mussten im gegenständlichen Fall Feststellungen zum wirtschaftlichen Aufwand, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist, getroffen werden.
Auch der Europäische Gerichtshof hatte sich bereits dafür ausgesprochen, dass das Recht auf eine kostenlose Erstkopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Krankengeschichte von Patienten erfasst.
Im gegenständlichen Fall verneinte der OGH im Ergebnis eine Ausnahme und sprach dem klagenden Patienten das Recht auf eine kostenlose Erstkopie seiner Krankengeschichte zu.
Die Ausnahmebestimmungen seien restriktiv auszulegen. Die Ausübung des datenschutzrechtlichen Anspruchs auf eine Gratis-Kopie, also der Wegfall der bisher eingehobenen Kostenbeiträge, erreicht daher nicht das erforderliche Gewicht eines wichtigen öffentlichen Interesses.