OGH zum Miteigentum an Liegenschaften

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Gemäß § 829 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils. Jeder Miteigentümer hat einen Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat.

Die Klägerin und der Kläger führten von 2010 bis 2019 eine Lebensgemeinschaft und bewohnten gemeinsam ein Einfamilienhaus, welches sich in deren Hälfteeigentum befand. Aufgrund von Schwierigkeiten mit der Klägerin zog der Beklagte Anfang 2019 in die Dachgeschoßwohnung.

In einem Besitzstörungsverfahren schlossen die Parteien folgenden Vergleich: Die Klägerin verpflichtete sich, die Wohnung bis Ende 2019 zu räumen und nicht mehr zu benützen. Im Gegenzug trug der Beklagte ab dem Jahr 2020 alle im Zusammenhang mit der Liegenschaft stehenden Kosten allein. Diese Übereinkunft sollte bis zur endgültigen Aufteilung der Liegenschaft gelten. Bei der Schlüsselübergabe erklärte die Klägerin, nicht damit einverstanden zu sein, dass der Beklagte „hier alleine hause“ und erhob sodann eine Zivilteilungsklage.

Im Jahr 2022 begehrte die Klägerin wegen titelloser Benützung ihrer Liegenschaftshälfte die Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts für den Zeitraum Jänner 2020 bis März 2023. Sie behauptete, dass sie aufgrund des unleidlichen Verhaltens des Klägers ausgezogen sei und der alleinigen Benützung des Klägers widersprochen habe.

Die Vorinstanzen stellten fest, dass der Beklagte die Liegenschaft nicht übermäßig genutzt hatte. Aus diesem Grund stünde der Klägerin auch kein Benützungsentgelt zu. Der daraufhin angerufene Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Entscheidungen.

Solange keine Benützungsregelung getroffen wurde, hat kein Miteigentümer das Recht zur ausschließlichen Nutzung eines bestimmten realen Teiles der Liegenschaft. Eine überproportionale Benützung ist erst bei erfolgtem Widerspruch rechtswidrig. Die Klägerin ist nicht von der Mitbenützung der gemeinsamen Liegenschaft ausgeschlossen worden, da sie durch den Abschluss des Vergleichs ihren Mitbenützungswillen aus freien Stücken aufgegeben hatte. Im Ergebnis steht der Klägerin kein Benützungsentgelt zu.

OGH 9 Ob 51/23z (23.11.2023)




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