OGH zum MedienG: Namentliche Anführung des Angeklagten erforderlich
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, ob in einer Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 Mediengesetz (MedienG), also der Mittelung über ein gerichtliches Verfahren, der Name des Angeklagten genannt werden muss.
Der Privatankläger begehrte in einem Privatanklageverfahren wegen übler Nachrede die Anordnung der Veröffentlichung einer Mitteilung, die gemäß dem MedienG über das eingeleitete Verfahren informieren sollte.
Das Erstgericht erließ zwar die begehrte Mitteilung, verwendete jedoch lediglich die Formulierung „die angeklagte Person“. Das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht gab der Beschwerde des Privatanklägers nicht Folge. Es führte aus, dass die Mitteilung nur den Namen des Privatanklägers enthalten müsse.
Daraufhin erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes. Der OGH führte aus, dass die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts nicht im Einklang mit dem Gesetz stand.
§ 37 Abs 1 MedienG soll der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, frühzeitig zu erfahren, dass gegen eine Person ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Die Veröffentlichungsanordnung ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme mit Warn- und Präventivfunktion.
Eine anonymisierte Mitteilung, die den Namen des Angeklagten nicht enthält, könne diese Funktion nicht erfüllen. Dem Zweck der Information der Allgemeinheit würde es widersprechen, wenn die Mitteilung zwar den Namen des Betroffenen, der die Mitteilung begehrt, sowie Gericht, Gerichtsabteilung und Datum der Entscheidung nennen müsste, nicht aber den Namen des Angeklagten. Das Ziel der öffentlichen Information und der transparenten Kommunikation eines eingeleiteten Verfahrens könne nur dann erreicht werden, wenn der Name des Angeklagten in der Mitteilung namentlich genannt werde.
Im Ergebnis war die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgreich.
OGH 15 Os 117/24f (09.12.2024)