OGH zum Leistungsschutzrecht eines Lichtbildes
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob auch bloße Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz genießen.
Der Kläger verfasste einen Beitrag in einer Festschrift und fügte ein von ihm angefertigtes Foto von einer seiner Postkarten hinzu. Im Jahr 2021 ersuchte der Beklagte den Kläger um Zustimmung zur Veröffentlichung einer schwarz-weißen Abbildung des Fotos in einem vom Beklagten herausgegebenen Buch. Trotz verweigerter Zustimmung veröffentlichte der Beklagte das Lichtbild ein Jahr später.
Als Hersteller des Lichtbildes machte der Kläger einen Eingriff in sein Leistungsschutzrecht geltend und stellte diesbezüglich ein Unterlassungsbegehren.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Oberste Gerichtshof entschied folgendermaßen:
Ein „bloßes Lichtbild“ im Sinne des § 73 Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist von einem „Lichtbildwerk“ im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG zu unterscheiden. Vollen urheberrechtlichen Schutz genießt nur der Urheber eines Lichtbildwerks als eigentümliche geistige Schöpfung, weil insbesondere die der Persönlichkeit des Künstlers entstammende Eigenart und ein gewisses Maß an Originalität entscheidend ist.
Die Hersteller bloßer Lichtbilder genießen „Leistungsschutzrechte“. Der in § 73 UrhG normierte Schutzgegenstand des Lichtbildes ist weit definiert. Folglich können auch Abbildungen, welche mit Hilfe einer Digitalkamera oder eines Mobiltelefons festgehalten wurden, Lichtbildschutz genießen.
Bei Fehlen eines menschlichen Schaffensaktes, aber auch bei einer bloßen Kopie liegt keine zum Leistungsschutz führende „Aufnahme eines Lichtbildes“ vor, sodass sich der „Hersteller“ nicht auf § 74 UrhG berufen kann. In solchen Fällen fehlt nämlich ein Mindestmaß an Aufnahmetätigkeit.
Der Kläger hat jedoch ein Reproduktionsfoto angefertigt. Von einem solchen ist zu sprechen, wenn vorgefundene Gegenstände oder Kunstwerke möglichst originalgetreu abgebildet werden. Das Foto des Klägers ist zwar nicht als Lichtbildwerk, aber als einfaches Lichtbild zu qualifizieren. Im Ergebnis war dem Unterlassungsbegehren stattzugeben.