OGH: Zum Ersatz frustrierter Aufwendungen
Bei einem (reinen) Sachschaden kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen nur in Betracht, wenn es sich um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handelt. Als zweite Voraussetzung muss der Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.
Im vorliegenden Fall ist der Kläger im Rallye-Sport tätig und nahm an einer Jänner-Rallye teil. Dafür mietete er einen für den Rallyebetrieb aufbereiteten PKW Ford, erwarb ua Rennreifen und Treibstoff mit erhöhter Oktanzahl. Nach Absolvierung der ersten Sonderprüfung ereignete sich auf der Verbindungsstrecke zwischen erster und zweiter Sonderprüfung ein Verkehrsunfall, der Kläger konnte daraufhin die Rallye aufgrund der Beschädigung am PKW nicht mehr fortsetzen und begehrte den Ersatz für seine aufgrund des Unfalls frustrierten Aufwendungen.
Dazu hat der Oberste Gerichtshof (OGH) erwogen: Als „frustrierte Aufwendungen“ werden im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind. Der Schaden liegt dabei nicht in den – durch das Ereignis nicht verursachten – Aufwendungen als solchen, sondern im Ausbleiben ihres sonst eingetretenen Erfolgs.
Die bisherige Rechtsprechung, die sich ausdrücklich mit dem Zuspruch frustrierter Aufwendungen im Fall von Sachschäden im deliktischen Schadenersatzrecht befasst, ist restriktiv. Sie spricht sich im Wesentlichen nur insoweit für deren Ersatz aus, als die Aufwendungen für den beschädigten Gegenstand selbst gemacht wurden, um ihn später wieder gebrauchen zu können.
Im Fall eines Personenschadens bejahte der OGH ua den Ersatz der Stornogebühr für eine vor dem Unfall gebuchte (Pauschal-)Reise. Personen- und Sachschäden stehen aber vom Schadensbegriff des § 1293 ABGB her gesehen gleichberechtigt nebeneinander. Insgesamt sprechen daher gute Gründe dafür, die für den Fall eines Personenschadens angestellten Erwägungen auch auf den hier vorliegenden Fall eines bloßen Sachschadens zu übertragen, in beiden Fällen wird ein absolut geschütztes Rechtsgut verletzt.
Im Fall eines (reinen) Sachschadens kommt ein Ersatz frustrierter Aufwendungen daher nur in Betracht, wenn es sich einerseits um eine vermögenswerte, übertragbare und zum intendierten Zweck verwertbare Rechtsposition handelt; andererseits muss ein Aufwand für eine zeitlich konkrete einmalige Nutzung der erworbenen Rechtsposition vorliegen.