OGH zum Einwand der Unzeit bei Teilungsklagen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob ein Wohnerhaltungsanspruch nach § 97 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) einer Teilungsklage entgegenstehen kann. Weiters stellte der OGH klar, wann der Einwand der Unzeit eingewendet werden kann.

Die Kläger sind die Kinder, der Beklagte der Bruder der 2020 verstorbenen Hälfteeigentümerin einer Liegenschaft mit einem Zweifamilienhaus. Die Kläger wurden durch Einantwortung als Erben je zu einem Achtel Liegenschaftseigentümer, der Beklagte war schon zuvor Hälfteeigentümer. Seine von ihm getrennt lebende Ehegattin hatte einen Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB und bewohnt eine Hälfte des Doppelwohnhauses. Die andere Hälfte bewohnte bis zu ihrem Tod die Mutter der Kläger.

Das Erstgericht gab dem Zivilteilungsbegehren der Kläger statt und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der OGH äußerte sich folgendermaßen:

§ 830 Satz 2 ABGB gewährt jedem Miteigentümer einen unbedingten schuldrechtlichen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, der in der Regel keiner Begründung aus der Interessenlage der Kläger bedarf. Dem unbedingten Aufhebungsanspruch sind nur durch die Teilungshindernisse der Unzeit und des Nachteils der Übrigen Schranken gesetzt. Es kommen jedoch nur vorübergehende Umstände in Betracht. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile, die notwendig mit der Aufhebung der Gemeinschaft verbunden sind, können nicht mit Erfolg eingewendet werden.

Unzeit ist ein objektiver Umstand, der die Teilung zwar nicht verhindert, aber zur gegebenen Zeit unzweckmäßig und für beide Teile schädigend macht, insbesondere weil sich kein angemessener Preis erzielen lässt. Demgegenüber bildet der Nachteil der Übrigen ein selbständiges Teilungshindernis, kraft dessen auch subjektiv zumindest einen Teilhaber betreffende Umstände berücksichtigt werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH sind nur Nachteile für die Teilhaber, nicht aber für deren nahe Angehörige relevant.

Der Anspruch nach § 97 ABGB ist primär auf den Schutz des Wohnbedürfnisses des einen Ehegatten vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten gerichtet. Eine Drittwirkung dieses Anspruchs ist nur anerkannt, wenn ein arglistiges Zusammenwirken sämtlicher Miteigentümer bei Ausübung des Zivilteilungsanspruchs vorliegt.

Im Ergebnis war dem Zivilteilungsbegehren der Kläger stattzugeben.

OGH 5 Ob 101/24z (08.08.2024)




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