OGH zum Auskunftsanspruch von Pflichtteilsberechtigten

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellt klar, dass die urteilsmäßige Verpflichtung zur Auskunftserteilung erfüllt ist, wenn eine formell vollständige Auskunft erteilt wurde. Dass der Pflichtteilsberechtigte diese Auflistung für unrichtig oder unvollständig hält, ändert daran nichts.

Der Kläger ist einer von zwei Söhnen des verstorbenen Erblassers. Als Pflichtteilsberechtigter begehrte er von der beklagten Verlassenschaft Rechnungslegung über ihre Aktiva und Passiva zum Todeszeitpunkt sowie Auskunft über pflichtteilsrelevante Zuwendungen. Der Kläger ersuchte den Verlassenschaftskurator die entsprechenden Informationen einzuholen.

Die beklagte Partei übermittelte eine Aufstellung über die Aktiva und Passiva des Nachlasses. Einige Bestandteile der Verlassenschaft hatten jedoch eine strittige Nachlasszugehörigkeit bzw einen strittigen Schenkungscharakter. Der Verlassenschaftskurator bat den Bruder des Klägers und die zweite Ehefrau des verstorbenen Erblassers vergeblich um allfällige Ergänzungen.

Der Kläger monierte, dass die letztendlich im Verfahren vorgebrachte Auflistung der Vermögensgegenstände keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstelle.

Die Voraussetzung für den Anspruch auf genaue und vollständige Ermittlung des Nachlasses ist gemäß dem OGH die begründete Besorgnis. Es wird die subjektiv begründete Besorgnis des Berechtigten, dass weiteres, ihm bisher nicht bekanntes Nachlassvermögen vorhanden ist, benötigt. Ausreichend dafür kann schon der ungeklärte Verbleib von Vermögenswerten sein. Ebenso genügt eine nicht erklärbare Verminderung des Vermögens.

Der Zweck der Auskunftspflicht liegt darin, den Pflichtteilsberechtigten in die Lage zu versetzen, Leistungsansprüche gegen den Verpflichteten festzustellen und geltend zu machen.

Der Hinweis, dass Bestandteile eine strittige Nachlasszugehörigkeit haben, steht einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht entgegen. Es soll verhindert werden, dass der Belangte entscheiden kann, ob Nachlasszugehörigkeit gegeben ist oder ob eine Hinzurechnung zu erfolgen hat.

Der OGH kam zu dem Schluss, dass der Auskunftsanspruch des Klägers mit Erstellung der Auflistung bereits vollständig erfüllt war. Dem Verlassenschaftskurator seien weitere Nachforschungen nicht zumutbar und ebenso sei die Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu prüfen. Werden im Laufe der Verhandlung neue Vermögensgegenstände bekannt, so wird die einst formell vollständige Auskunft nicht nachträglich unvollständig. Die beklagte Partei kam ihrer Auskunftspflicht nach.

OGH 2 Ob 81/23k (27.06.2023)




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