OGH zum Aufwandersatz im Homeoffice
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber die für die Arbeitsleistung erforderlichen Arbeitsmittel bereitstellen. Stellt der Arbeitnehmer selbst Betriebsmittel zur Verfügung, hat er einen Aufwandersatzanspruch gemäß § 1014 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gegen den Arbeitgeber.
Die Klägerin war als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Im Dienstvertrag wurden die Büroräumlichkeiten der Beklagten als Dienstort festgelegt. Aufgrund des COVID-19-Lockdowns und anschließender Schließung des Standorts musste die Klägerin seit dem 16.03.2020 im Homeoffice arbeiten. Die Beklagte stellte der Klägerin einen Laptop, ein Firmenhandy und einen Bürosessel zur Verfügung. Darüber hinaus bot sie all ihren Arbeitnehmern eine „Work from Home“-Vereinbarung mit Zahlung eines monatlichen Aufwandersatzes von 250 EUR brutto an, welche die Klägerin jedoch nicht annahm.
Über ein Jahr lang arbeitete die Klägerin durchgehend in ihrem Wohnzimmer im Homeoffice. Damit sie in Ruhe arbeiten konnte, mussten ihre Familienmitglieder das Zimmer verlassen. Ab dem 15. August 2021 befand sich die Klägerin im Krankenstand.
Die Klägerin begehrte 5.000 EUR netto Aufwandersatz, da sie ihre privaten Wohnräumlichkeiten für die Beklagte zur Verfügung gestellt hat, um dort Arbeitsleitungen verrichten zu können.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren teilweise statt. Der OGH teilte die Ansicht des Berufungsgerichts und ergänzte Folgendes:
Der Aufwandersatz gleicht einen Mehraufwand, welcher durch das Arbeitsverhältnis tatsächlich verursacht wurde, aus. Abgedeckt wird nicht die Bereitstellung der Arbeitskraft. Da der Aufwandersatz kein Entgelt ist, ist er auch bei Entgeltfortzahlungspflicht im Krankheitsfall nicht zu berücksichtigen.
Beim Homeoffice ist der Aufwandersatz nicht auf die entstandenen Mehrkosten beschränkt. Er umfasst auch anteilige Strom- und Heizkosten, sowie einen Anteil an der Miete.
OGH 9 ObA 31/23h (27.09.2023)