OGH zum angemessenen Entgelt nach § 86 UrhG

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) klärte die Frage, ob die von der Bundesinnung der Fotografen herausgegebenen Bildhonorare zur Ermittlung des angemessenen Entgelts nach § 86 Urhebergesetz (UrhG) auch dann herangezogen werden können, wenn es sich bei der Klägerin um keine Berufsfotografin handelt.

Die Klägerin und die Beklagten sind unter anderem im Bereich der Brandschutztechnik tätig und dort Konkurrenten. Von 2008 bis 2016 kooperierten die beiden Parteien, da die Beklagten von der Klägerin vertriebene Produkte vermarkteten.

Die Beklagten haben unberechtigterweise Lichtbilder der Klägerin verwendet. Aus diesem Grund begehrte die Klägerin ein angemessenes Entgelt nach § 86 UrhG. Dieses Entgelt sei nach § 87 Abs 3 UrhG zu verdoppeln und für die Berechnung sei die Empfehlung der Bundesinnung für Berufsfotografen heranzuziehen. Insgesamt begehrte die Klägerin knapp EUR 14.000.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von EUR 3.000 wegen der dreijährigen Nutzung der Lichtbilder nach Beendigung der Kooperation. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts.

Der OGH entschied folgendermaßen:

Bei dem immaterialgüterrechtlichen Anspruch handelt es sich in der Sache um einen Verwendungsanspruch nach § 1041 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Der Anspruch besteht nur, wenn und soweit ein Nichtberechtigter Vorteile aus der Sache gezogen hat.

Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart. Der Verletzer ist grundsätzlich nicht besser, aber auch nicht schlechter zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer.

Vernünftige Marktteilnehmer hätten für die klagsgegenständlichen Bilder nicht die bei Berufsfotografen üblichen Honorarsätze vereinbart. Die Klägerin wäre daher durch den von ihr begehrten (höheren) Betrag besser gestellt, als sie bei einer Absprache über die Nutzung der Bilder stünde. Im Ergebnis sind die Honorarempfehlungen der Bundesinnung für Berufsfotografen nicht einschlägig, wenn die Lichtbilder nicht von Berufsfotografen aufgenommen wurden.

OGH 4 Ob 58/24v (04.04.2024)




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