OGH zum Abschluss eines Maklervertrags über "willhaben.at"
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte über die Qualifikation eines Maklervertrags als Fernabsatzvertrag zu entscheiden. Maßgebend ist dabei, dass bis zum Zustandekommen des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden.
Im gegenständlichen Fall hatte eine Immobilienmaklerin auf Zahlung ihrer Vermittlungsprovision geklagt. Der beklagte Wohnungsinteressent hatte über die Online-Plattform willhaben.at Kontakt zur Maklerin hergestellt und um Besichtigung der inserierten Wohnung gebeten. Die Maklerin übermittelte die gewünschten Informationen inklusive der Grundrisse per E-Mail. Der Beklagte besichtigte daraufhin die im Objekt verfügbaren Wohnungen. Einige Tag später teilte er der Maklerin über WhatsApp mit für welche der Wohnungen er sich entschieden hatte. Zur Unterzeichnung des Kaufanbots als auch der Provisionsvereinbarung betrat der Beklagte erstmals die Büroräume der Maklerin. Letztendlich verweigerte er jedoch den Abschluss des Vorvertrags aufgrund divergierender Auffassungen bezüglich des Gesamtkaufpreises. Es erfolgte keine Information der Klägerin über das Rücktrittsrecht nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Der Beklagte erklärte dann in der mündlichen Verhandlung den Rücktritt vom Maklervertrag.
Zu klären war nun, ob hier überhaupt ein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde, von dem nach den Vorschriften des FAGG zurückgetreten werden konnte.
Nach Ansicht des Gerichts setze ein Fernabsatzgeschäft keinen standardisierten Geschäftsabschluss in einem klassischen „Webshop" voraus. Demnach können auch telefonisch oder per E-Mail zustande gekommene Verträge den Tatbestand des Fernabsatzes erfüllen.
Wesentlich für die Qualifikation ist, dass bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, § 3 Z 2 FAGG. Dies können durchaus auch mehrere verschiedene Fernkommunikationsmittel sein. Es seien sogar Situationen erfasst, in denen der Verbraucher die Geschäftsräume lediglich zum Zwecke der Information über die Waren oder Dienstleistungen aufsucht und anschließend den Vertrag aus der Ferne abschließt.
Die Ansicht der Vorinstanzen, der Vertrag sei im vorliegenden Fall ohne physische Anwesenheit beider Parteien und bereits per Fernkommunikationsmitteln durch die Anfrage über die Online-Plattform zustande gekommen, stelle keine Verkennung der Rechtslage dar, so der OGH.
OGH 6 Ob 49/23h (17.5.2023)