OGH zu Wiedereingliederungsteilzeit als Fortsetzungsvereinbarung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit nicht automatisch als Fortsetzung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 24 Abs 9 VBG 1948 gilt.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin seit 2014 als Vertragsbedienstete beschäftigt und seit November 2021 durchgehend krankgemeldet. Die beklagte Republik Österreich teilte ihr mit, dass ihr Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung mit 15. November 2022 enden werde. Daraufhin vereinbarte die Klägerin eine Wiedereingliederungsteilzeit nach § 20c VBG 1948 für den Zeitraum von Oktober 2022 bis April 2023. Nachdem sie jedoch erneut häufig krankheitsbedingt ausfiel, wurde ihr Dienstverhältnis schließlich mit 19. Januar 2023 beendet. Die Klägerin klagte auf Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis weiterhin bestehe, und argumentierte, dass die Wiedereingliederungsteilzeit einer Fortsetzungsvereinbarung gleichzusetzen sei.
Der OGH stellte klar, dass die Wiedereingliederungsteilzeit eine bestehende Dienstfähigkeit voraussetzt und keiner automatische Verlängerung des Dienstverhältnisses entspricht. § 24 Abs 9 VBG 1948 sieht vor, dass ein Vertragsbedienstetenverhältnis nach einjähriger durchgehender Dienstverhinderung endet, sofern nicht ausdrücklich eine Fortsetzung vereinbart wurde. Da eine solche Vereinbarung, weder schriftlich noch mündlich vorlag, blieb die Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam. Bei der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit bedarf es üblicherweise gerade keiner Fortsetzungsvereinbarung und keines Verzichts auf die Auflösungsmöglichkeit, weil der Dienst ja wieder verrichtet werden kann. So kann die Vereinbarung einer solchen auch nicht automatisch als Verzicht des Dienstgebers auf die Geltendmachung der Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund einer ein Jahr dauernden Dienstverhinderung im Fall neuerlicher Krankenstände darstellen.
Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.
OGH 9 ObA 13/24p (22.01.2025)