OGH zu Photovoltaikanlagen und Netzzutrittsentgelte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beurteilte, ob ein Netzzutrittsentgelt anfällt, wenn an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen wird.
Die Klägerin ist Verteilernetzbetreiberin gemäß § 7 Abs 1 Z 76 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG). Die Beklagte betreibt ein Unternehmen und errichtete auf ihrem Betriebsgelände zwei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 16.000 kW und schloss diese an einen bestehenden, bisher nur für den Strombezug verwendeten, Netzanschluss an.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung eines Netzzutrittsentgelts für die von ihr neu angeschlossenen Photovoltaikanlagen. Die Beklagte wandte ein, dass der Klägerin durch die Errichtung und Inbetriebnahme der Photovoltaikanlagen keine Kosten im Zusammenhang mit einem Netzanschluss entstanden seien.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und stellte Folgendes klar:
Durch die Einspeisung elektrischer Energie entstehen in der Regel zusätzliche Kosten auf Netzebenen, insbesondere zur Schaffung der erforderlichen Netzkapazitäten für den zusätzlich eingespeisten Strom. Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass diese Kosten nicht (anteilig) von den jeweiligen Stromeinspeisern getragen werden sollen, sondern (über das Netzbereitstellungsentgelt und das Netznutzungsentgelt) von den Stromentnehmern.
Wird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt im Sinn des § 54 Abs 1 ElWOG vor. In diesem Fall steht auch dann, wenn es sich bei der Anlage um eine Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 im Sinn des § 54 Abs 3 ElWOG handelt, kein Netzzutrittsentgelt zu. Daran hat sich auch durch das Gesetzespaket zum Ausbau erneuerbarer Energie nichts geändert.