OGH weist Revision gegen Luftfahrt-AGB ab
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Revision des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) abgewiesen, nachdem dieser mehrere Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) eines Luftfahrtunternehmens als unzulässig beanstandet hatte. Nach der Entscheidung des OGH bleiben die beanstandeten Regelungen in den AGB zulässig, während Informationen, die lediglich der Orientierung dienen, nicht Gegenstand einer Verbandsklage sein können.
Nachkalkulationsklausel ist zulässig
Da kein Verweis auf die zuvor untersagte Klausel C4 besteht, bleibt die Klausel A1 zur Nachkalkulation von Flugpreisen bei geänderter Streckenführung eigenständig zulässig. Sie ist für sich transparent und nicht gröblich benachteiligend. Der OGH stellte klar, dass die Unzulässigkeit der C4-Klausel nicht automatisch zur Unzulässigkeit der A1-Klausel führt, da diese keinen direkten Bezug darauf nimmt.
Umbuchungsgebühren im Tarif flexibel und nachvollziehbar
Die im Buchungsprozess angegebenen unterschiedlichen Umbuchungsgebühren je nach Tarif (Klausel B1) verstoßen nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG). Sie werden klar und nachvollziehbar ausgewiesen, stellen eine Nebenleistung dar und bilden die wirtschaftlichen Folgen von Umbuchungen ab. Der OGH sah zudem keine gröbliche Benachteiligung der Verbraucher. Aus der Tarifauswahl ist klar ersichtlich, dass sich der Kunde die Flexibilität einer kostenlosen oder günstigeren Umbuchung durch einen höheren Flugpreis erkauft.
Informationsblatt zu Ticket-Servicegebühren nicht kontrollierbar
Die Information über mögliche Ticket-Servicegebühren von bis zu 5 EUR (Klausel D1) ist kein Vertragsbestandteil, sondern dient lediglich der Orientierung. Die Gebühr entsteht erst im Rahmen der Buchung selbst und kann daher nicht im Rahmen einer Unterlassungsklage nach §28 KSchG überprüft werden. Der OGH stellte klar, dass Informationsblätter ohne normativen Charakter nicht Gegenstand einer Verbandsklage sein können.
Der OGH bestätigt, dass transparente AGB-Klauseln zur Nachkalkulation und zu Umbuchungsgebühren zulässig sind und dass Informationsblätter über mögliche Gebühren keine rechtlich kontrollierbaren Vertragsbedingungen darstellen.