OGH: Wann darf eine Entlassung ausgesprochen werden?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 Fall 3 Angestelltengesetz (AngG) ist erfüllt, wenn das Verhalten des Angestellten das Vertrauen des Arbeitgebers so schwer erschüttert hat, dass diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Der Kläger wurde von der beklagten Arbeitgeberin entlassen. Grund für die Entlassung war die vorschriftswidrige und gefährliche Benutzung der Betriebsein- und -abfahrt und der Betriebsumkehren durch den Kläger. Weiters widersetzte sich der Kläger gegen die Anweisungen seiner Vorgesetzten, was zu einem schwerwiegenden Vertrauensbruch führte. Bevor die Entlassung ausgesprochen wurde, suchte die Geschäftsführerin der Beklagten ein Gespräch mit dem Kläger und verwarnte diesen. Es wurden allerdings auch arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht. Dennoch zeigte der Kläger kein Unrechtsbewusstsein. Die Beklagte musste befürchten, dass der Kläger auch in Zukunft seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird und sprach schließlich die Entlassung aus.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) betonte Folgendes:

Die Gründe für eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungsrechts ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen.

Spricht der Arbeitgeber nach Bekanntwerden der Vorfälle bloß eine Ermahnung aus, wird eine derartige Erklärung nach ständiger Rechtsprechung als Verzicht auf die Geltendmachung der Entlassungsgründe verstanden. Im konkreten Fall durfte der Kläger jedoch nicht von einem Verzicht ausgehen, da ihm auch arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht wurden und er dennoch keine Reue und keine Einsicht zeigte.

Dem Arbeitgeber muss allerdings eine angemessene Überlegungsfrist gewährt werden, damit er sich über die Rechtslage informieren kann. Der Geschäftsführerin der Beklagten wurde der die Entlassung begründende Sachverhalt an einem Freitag bekannt. Über das Wochenende klärte die Geschäftsführerin den Gesamtsachverhalt mit dem Regionalleiter, dem Vorstand und dem Vorgesetzten des Klägers ab. Die Entlassung wurde am Montag ausgesprochen. Im Ergebnis wurde der Unverzüglichkeitsgrundsatz somit gewahrt.

OGH 9 ObA 20/24t (24.04.2024)




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