OGH verneint einstweilige Verfügung bei Skulpturenstreit
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte zu klären, ob der Vertrieb von Dekofiguren im Onlineshop eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung von Skulpturen eines Künstlers darstellt und im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt werden kann. Im Sicherungsverfahren genügt hierfür die Glaubhaftmachung (Bescheinigung) des behaupteten Eingriffs.
Der Kläger, ein Künstler aus China, gestaltet seit 2002 Skulpturen nach vorne gebeugter menschlichen Figuren mit charakteristischer Mimik und einheitlicher Gestaltung. Die Beklagte bot in ihrem Onlineshop ähnliche Dekofiguren an. Der Kläger sah darin eine unzulässige Bearbeitung seiner Werke und begehrte Unterlassung, insbesondere hinsichtlich Vervielfältigung, Verbreitung und Zurverfügungstellung im Internet.
Werkqualität der Skulpturen bejaht
Der OGH stellte klar, dass die Skulpturen als Werke im Sinne des Urheberrechts zu qualifizieren sind, da sie Ausdruck einer individuellen geistigen Schöpfung sind. Die Kombination aus stilisierter Körperhaltung, überproportioniertem Kopf und charakteristischer Mimik erreicht die erforderliche Originalität. Dabei orientierte sich der OGH am unionsrechtlich geprägten Werkbegriff, wonach ein Werk die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln muss.
Maßstab für Bearbeitung und freie Benützung
Für eine urheberrechtlich relevante Bearbeitung kommt es darauf an, ob geschützte, kreative Gestaltungselemente des Originals in wiedererkennbarer Weise übernommen werden. Bloße Anregungen oder ein ähnlicher Gesamteindruck reichen nicht aus; erforderlich ist die Übernahme prägender Elemente, die das Werk individuell bestimmen.
Der OGH hielt fest, dass die Figuren der Beklagten zwar im Gesamteindruck Ähnlichkeiten aufweisen, sich jedoch in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen wie Proportionen, Körperhaltung und Mimik unterscheiden. Eine konkrete Übernahme urheberrechtlich geschützter Elemente wurde im Sicherungsverfahren nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Kein Anspruch auf einstweilige Verfügung
Mangels bescheinigter Urheberrechtsverletzung verneinte der OGH eine Bearbeitung der Werke des Klägers. Da somit kein Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen bescheinigt wurde, wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.