OGH: Verletzung der Grundrechte im Strafverfahren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Betrugs wurden die Geschäftsräumlichkeiten einer der Beschuldigten – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – durchsucht. Es kam zur Sicherstellung eines externen Datenspeichers, der ein Back-up der elektronischen Aktivitäten einer Rechtsanwaltskanzlei enthalten solle.

Den gegen die Sicherstellung erhobenen Einsprüchen und Beschwerden der Beschuldigten gaben weder das Landesgericht für Strafsachen Wien (LGS), noch das Oberlandesgericht Wien (OLG) Folge.

Die Beschuldigten bezeichneten die Entscheidung des OLG als grundrechtswidrig und beantragten die Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Strafprozessordnung (StPO), da unter anderem das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK, das Hausrecht gemäß Art 9 Staatsgrundgesetz (StGG) sowie das Grundrecht auf Datenschutz gemäß § 1 Datenschutzgesetz (DSG) verletzt worden sein solle. Die Beschuldigten brachten vor, dass die Sicherstellung im Hinblick auf das Recht der anwaltlichen Verschwiegenheit das Umgehungsverbot nach § 157 Abs 2 StPO verletze, welches auch für nicht im Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers befindliche Datenträger gelte.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) führte aus, dass sich die Untersuchung eines Erneuerungsantrags lediglich auf die Prüfung der reklamierten Verletzung eines Rechts nach der EMRK oder einem ihrer Zusatzprotokolle beschränke. Der Antrag bedürfe einer substantiierten Darlegung der Grundrechtsverletzung und einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung, was gegenständlich nicht erfolgt sei. Ein Antrag auf Verfahrenserneuerung sei nicht als eine zusätzliche Beschwerde an eine höhere Instanz zu verstehen und gewähre dem Antragsteller somit keinen Anspruch auf Überprüfung anderer Rechtsverletzungen oder des Vorgehens der vorherigen Instanz, der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei, so der OGH.

Das Höchstgericht wies die Anträge folglich zurück.

OGH 14 Os 78/21h, OGH 14 Os 79/21f (12.10.2021)




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