OGH: Verkehrssicherungspflichten eines Hochseilparks
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
Der Kläger besuchte den von der Beklagten betriebenen Hochseilpark. Zu Beginn müssen alle Besucher eine verpflichtende Einschulung, in welcher die korrekte Anwendung der Sicherungssysteme erklärt wird, absolvieren. Bei Benützung einer „Zipline“ muss zusätzlich zu den vorgeschriebenen Rollkarabinern auch eine Seilrolle in das Tragseil eingehängt werden.
Entgegen der Einschulung unterließ der Kläger das Einhängen der Seilrolle und versuchte mit zumindest leicht dynamischer Belastung in die „Zipline“ zu starten. Aufgrund dieser fehlerhaften Verhaltensweise sackte er beim Start so tief ab, dass er mit seinem Gesäß in einen aus dem Boden herausragenden Baumstumpf prallte und sich dadurch schwer verletzte.
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 15.500 . Die Vorinstanzen lasteten der Beklagten aufgrund der Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten und dem Kläger ein Mitverschulden im Verhältnis 1:2 zu Lasten des Klägers an.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Entscheidungen.
Der Kläger wäre nicht mit dem Baumstumpf kollidiert, hätte er sich einschulungs- und beschilderungsgemäß verhalten. Er wäre jedoch selbst bei korrekter Verwendung von Seilrolle und Sicherheitskarabiner mit dem Baumstumpf zusammengestoßen, wenn er mit dynamischer Belastung, etwa durch Hineinspringen oder Hineinstolpern, in die „Zipline“ gestartet wäre. Dieser Umstand war der Beklagten bei Durchführung einer Volllastprüfung auch vorab erkennbar.
Das Unterlassen der Beklagten, ein kollisionsgefährliches Hindernis zu entfernen oder abzusichern, hat letztlich geringeres Gewicht als die Sorglosigkeit des Klägers. Entgegen der Unterweisung und der deutlichen Beschilderung hat der Kläger die primär vorgeschriebene Seilrolle nicht verwendet. Dieses Verhalten ist als erhebliches Eigenverschulden und nicht als bloß vernachlässigbaren Sorgfaltsverstoß zu werten. Die Beklagte hat mittels Unterweisung und Beschilderung auf die korrekte Benützung der „Zipline“ hingewiesen. Ihr ist jedoch in Bezug auf die Unterlassung der Absicherung eines gefährlichen Hindernisses ein Verschulden anzulasten.
OGH 4 Ob 223/23g (25.01.2024)