OGH: VerG – Mitgliederversammlung keine Schlichtungseinrichtung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) klärte wichtige vereinsrechtliche Fragenstellungen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit von Schlichtungseinrichtungen und Mitgliederversammlung beim Ausschluss von Vorstandsmitgliedern.
Der Kläger war seit 1990 Mitglied des beklagten Vereins und zuletzt auch im Vereinsvorstand vertreten. Nach den Vereinsstatuten wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen, wobei nur Vereinsmitglieder im Vorstand sein dürfen. Der Ausschluss von Mitgliedern obliegt dem Vorstand, wobei gegen den Ausschluss ein „Einspruch“ an die Mitgliederversammlung zulässig ist. Das Vereinsschiedsgericht (Schlichtungseinrichtung) ist nach den Statuten ausdrücklich nicht für den Ausschluss eines Mitglieds zuständig.
Der Kläger wurde durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen, wodurch auch seine Funktion als Vorstandsmitglied endete. Gegen diesen Ausschluss erhob er Einspruch an die Mitgliederversammlung, die allerdings die Entscheidung des Vorstands billigte. Das von ihm angerufene Vereinsschiedsgericht hielt sich für unzuständig.
Gegen den Ausschluss erhob der Kläger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vorstandsbeschlusses.
Nach § 8 Abs 1 Vereinsgesetz haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Der ordentliche Rechtsweg steht nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens bzw. sonst nach 6 Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung offen. Der Ausschluss als Mitglied ist eine solche Rechtsstreitigkeit und unterliegt zwingend dem vereinsinternen Schlichtungsverfahren.
Der OGH entschied, dass die Mitgliederversammlung nicht auch gleichzeitig die Funktion einer Schlichtungseinrichtung wahrnehmen kann. Denn die Willensbildung einer Mitgliederversammlung erfolgt regelmäßig durch Abstimmung der Mitglieder. Wie sie dabei die Pflicht einer Schlichtungseinrichtung, die Streitschlichtung zu versuchen, nachkommen soll, ist für den OGH nicht ersichtlich.
Die Mitgliederversammlung kann daher nicht als Schlichtungseinrichtung in den Vereinsstatuten vorgesehen werden.
Der OGH entschied außerdem: Ist die Vorstandstätigkeit nur Vereinsmitgliedern erlaubt, so ist ein Ausschluss des Vorstandsmitglieds durch den Vereinsvorstand unzulässig ist, wenn die Zusammensetzung des Vorstands der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Ein Ausschluss durch den Vorstand ist nur möglich, wenn die Mitgliederversammlung das jeweilige Mitglied zuvor seiner Vorstandsfunktion enthebt.
OGH 2 Ob 25/23z (16.05.2023)