OGH: unzulässige Kostenüberwälzung in AGB

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte eine Vertragsklausel zu prüfen, die ein Händler im Bereich Radio-, HiFi-, TV- und Fotoartikel sowie Hörgeräte verwendete. Die Klausel sollte bewirken, dass der Verbraucher den Aufwand trägt, der dem Unternehmer bei Überprüfung von letztlich unberechtigten Gewährleistungsbegehren entsteht (z.B. für den Kostenvoranschlag). Der OGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, wonach es sich bei dieser Klausel um eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers handelt, sodass die Verwendung der Klausel unzulässig war.

Für den Fall, dass Kunden Mängel geltend machten oder Gewährleistungsreche in Anspruch nahmen, verwendete der Unternehmer folgende Klausel: „Wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht um einen kostenfreien Garantiefall oder um einen Fall der Gewährleistung handelt, werden die gesamten Kosten (auch für den Kostenvoranschlag) vom Kunden übernommen.“

Wie der OGH ausführte, ist es nicht verboten, eine Forderung außergerichtlich geltend zu machen, selbst wenn die Forderung letztlich nicht besteht.

Auch wenn ein Verbraucher zu Unrecht Gewährleistung fordert und dadurch dem Unternehmer ein Aufwand für die Überprüfung des vermeintlichen Gewährleistungsanspruchs entsteht, handelt der Verbraucher damit nicht jedenfalls rechtwidrig.

Die Aufwände, die dem Unternehmer aus der Überprüfung des (unverschuldet irrtümlich) geltend gemachten Gewährleistungsbegehrens entstehen, muss – so der OGH – grundsätzlich der Unternehmer selber tragen.

Wenn nun der Unternehmer eine Klausel wie die oben beschriebene verwendet, so führt er aus Sicht des OGH damit eine verschuldensunabhängige Schadenersatzpflicht ein, die der Verbraucher nach allgemeinem Recht nicht tragen würde.

Eine solche Haftpflicht wäre als unangemessene Abweichung vom allgemeinen Recht gröblich benachteiligend, weshalb der Unternehmer die Klausel aus konsumentenschutzrechtlicher Sicht nicht verwenden darf.

OGH 8 Ob 99/20x (28.01.2021)




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