OGH: Unlauterer Wettbewerb wegen Verschweigens von Umständen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Stellt der Aufdruck: „Die von den führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke“, unlauteren Wettbewerb dar? Das hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden, nachdem ein Hersteller für Spülmaschinenprodukte auf Unterlassung geklagt hatte.

Die streitenden Parteien stellen Geschirrspülmaschinenprodukte her. Die Beklagte bewirbt ihr Produkt mit der Behauptung, dass es die von den führenden Geschirrspülmaschinenherstellern am häufigsten empfohlene Marke sei. Die klagende Partei forderte, dass die beklagte Partei unterlässt, ihr Produkt als die am häufigsten empfohlene Marke der führenden Geschirrspülmaschinenhersteller zu bewerben, es sei denn, sie gibt an, auf welchen Umständen und Kriterien diese Empfehlung beruht, insbesondere ob sie auf objektiven Tests basiert.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da sie der Meinung waren, dass die beanstandete Werbeaussage nicht irreführend sei. Eine derartige Aufklärung wie vom Kläger verlangt, würde von Verbrauchern nicht erwartet werden. Die Klägerin legte daraufhin eine außerordentliche Revision ein. Der OGH gab der Revision statt.

Generell gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben enthält. Dazu stellte der OGH fest, dass eine Aussage als unrichtig gilt, wenn sie sich als unwahr erweist und die Vorstellungen der angesprochenen Personen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen. Es müsse berücksichtigt werden, wie der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher die beanstandete Werbung versteht. In diesem Fall suggerierte die Werbeaussage, dass die beworbenen Produkte aufgrund ihrer Empfehlung durch führende Geschirrspülmaschinenhersteller tatsächlich besser seien als vergleichbare Produkte. Der OGH stellte fest, dass, wenn dieser Qualitätsvorsprung nicht eindeutig erkennbar sei, eine Aufklärung über die Umstände und Kriterien der Empfehlung erforderlich sei, um Irreführung zu vermeiden.

Die Beklagte müsse daher beweisen, dass ihre Spitzenstellungsbehauptung auf objektiven Tests beruht. Da die Vorinstanzen in dieser Hinsicht keine Feststellungen getroffen hatten, wurde der Fall an das Erstgericht zurückverwiesen, um dies zu klären und die Frage der irreführenden Werbung erneut zu beurteilen.

OGH 4 Ob 190/22b (25.04.2023)




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