OGH: Über die Bezugsgröße einer Diensterfindung

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der im Zuge einer Stufenklage zu diskutierenden Diensterfindungsvergütung.

Die klagende Partei war für geraume Zeit Dienstnehmer der beklagten Partei bzw ihrer Rechtsvorgängerinnen und war an einer Diensterfindung von Produktionsanlagen für Kunststoffprofile beteiligt. Diese war ihrem Wesen nach eine Schubsteuerung und wurde von der Beklagten als Zusatzoption verkauft.

Der Kläger begehrte mittels Stufenklage gem Art XLII Abs 1 des Zivilprozessordnung-Einführungsgesetzes (EGZPO) die Rechnungslegung durch Feststellung und die Diensterfindungsvergütung als Leistung. Die Beklagte beantragte die Abweisung. Das Erstgericht gab in seinem Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren auf die Ausgangs- und Eingangsrechnungen, die sich auf die Zusatzoption beziehen, statt, wies aber das Mehrbegehren der Zurechenbarkeit zur Diensterfindung ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und merkte an, dass der maßgebliche Umsatz zwar in der Regel der Gegenstand der geschützten erfinderischen Lehre darstellt, hier allerdings von einer Gesamtanalogie auszugehen ist, wenn der Erfindungsgegenstand die Gesamtanlage technisch, wirtschaftlich oder funktional entscheidend prägte.

Der OGH judizierte wie folgt:

Nach § 8 Patentgesetz (PatG) steht dem Dienstnehmer im Fall der Überlassung einer Erfindung an den Dienstgeber eine angemessene Vergütung zu. Nach § 9 PatG wird diese Bemessung anhand der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung für das Unternehmen, der Verwertung der Erfindung im Ausland oder Inland und des Anteils der Anregungen, Erfahrungen und Hilfsmittel durch den Dienstgeber ermittelt. In diesem Fall erfolgt die Ermittlung der Bemessung nach der Lizenzanalogie, wobei der Erfindungswert nach jener Gegenleistung ermittelt wird, die ein freier Erfinder für seine Erfindung bekäme. Die Klägerbehauptung, dass die Ausmessung des Anspruchs ohne Berücksichtigung der hergestellten und verkauften Werkzeuge nicht möglich sei, wies der OGH zurück. Die wirtschaftliche Überlegung der Kunden könnten nicht in die Grundlage für die Bemessung einfließen.

8 ObA 9/22i (22.02.2022)




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