OGH: Rückforderung von Betrugsgeld trotz staatlichem Verfall möglich
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass auch ein bloß bereicherungsrechtlicher Anspruch ausreichen kann, um eine Beteiligung an einem strafgerichtlichen Verfallsverfahren nach § 444 Abs 2 StPO zu rechtfertigen. Damit stärkt das Höchstgericht den Schutz von Betrugsopfern in Fällen, in denen der Staat sichergestellte Vermögenswerte für verfallen erklärt.
Im konkreten Fall hatte ein deutscher Staatsbürger rund 21.700 EUR an eine betrügerische Online-Plattform überwiesen, in der Annahme, Goldbarren zu erwerben. Das Geld wurde auf ein Konto bei einer österreichischen Bank transferiert. Dieses Konto war auf den Namen einer österreichischen Frau eröffnet worden, die als „unwissendes Werkzeug der Täter“ fungierte.
In einem separaten strafgerichtlichen Verfahren wurde das auf dem Konto sichergestellte Vermögen in Höhe von rund 200.000 EUR zugunsten der Republik Österreich für verfallen erklärt. Der Kläger wurde in dieses Verfahren jedoch nicht einbezogen, da er laut den Vorinstanzen keine konkreten Rechte am sichergestellten Geld, etwa Eigentum oder eine vertraglich abgesicherte Forderung geltend machen konnte. Seine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung wurde daher von den ersten beiden Instanzen abgewiesen.
Der OGH sah dies jedoch anders: Er stellte klar, dass auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch, also ein Anspruch, der sich aus einer ungerechtfertigten Vermögensverschiebung ergibt, ausreicht, um eine „Beteiligung am Gegenstand“ im Sinne von § 444 Abs 2 StPO zu begründen. Entscheidend ist, dass das Geld des Klägers konkret auf das verfallene Konto geflossen ist und dass dem Kläger durch das strafgerichtliche Verfallsurteil faktisch jede realistische Möglichkeit genommen wurde, seinen Schaden auf zivilrechtlichem Weg wiedergutzumachen.
Der Kläger hat demnach sehr wohl einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber der Kontoinhaberin, weil seine Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Seine einzige Möglichkeit, das Geld zurückzuerhalten, war daher ein anteiliger Zugriff auf das verfallene Guthaben, auf das seine Zahlung auch tatsächlich geflossen war.
Das Gericht betont das Wiedergutmachungsinteresse des Opfers gemäß § 10 Abs 3 StPO. Auch § 444 Abs 2 StPO ist im Lichte der EU-Opferschutzrichtlinie richtlinienkonform so auszulegen, dass ein bereicherungsrechtlicher Anspruch einen „Anspruch auf den Gegenstand“ darstellen kann.