OGH: Rechtsanwaltsprüfung und EIRAG-Eignungsprüfung gleichwertig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass die österreichische Rechtsanwaltsprüfung der Eignungsprüfung nach §§ 24 ff des Europäischen Rechtsanwaltsgesetzes (EIRAG) gleichsteht.

Im Ausgangsfall wollte ein liechtensteinischer Rechtsanwalt in Österreich in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht einschreiten. Sein Mandant (der Kläger) beantragte dafür Deckung bei seiner Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte ab, da europäische Rechtsanwälte in absolut anwaltspflichtigen Verfahren nur im Einvernehmen mit einem österreichischen Einvernehmensrechtsanwalt handeln können, außer der dienstleistende europäische Rechtsanwalt hat mit Erfolg die Eignungsprüfung (§ 5 Abs 3 EIRAG) abgelegt. Das EIRAG kenne keine Bestimmung, nach der die erfolgreich abgelegte österreichische Rechtsanwaltsprüfung die Eignungsprüfung ersetze.

Das Erstgericht gab dem Kläger recht. Das Rekursgericht war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für ein Einschreiten des liechtensteinischen Rechtsanwalts noch nicht vorliegen.

Der OGH entschied im Sinne des Klägers:

Dienstleistende europäische Rechtsanwälte, die nur vorübergehend rechtsanwaltliche Tätigkeiten erbringen, dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht nur einschreiten, wenn sie im Einvernehmen mit einem in Österreich eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln oder wenn sie eine besondere Eignungsprüfung abgelegt haben (§ 5 EIRAG).

Die Prüfungsinhalte der Rechtsanwaltsprüfung erfordern laut OGH eine weitergehendere Kenntnis des österreichischen Rechts als die Eignungsprüfung nach dem EIRAG. Diese hat nämlich einen eingeschränkten Zweck, nämlich dass ein bereits im Ausland niedergelassener und tätiger Anwalt nur geringere österreichspezifische Zusatzkenntnisse erwerben muss.

Der Gesetzgeber hatte evident eine Konstellation nicht vor Augen, in denen ein Absolvent des österreichischen Studiums und der österreichischen Rechtsanwaltsprüfung sich nicht in Österreich in die Rechtsanwaltsliste eintragen lässt, sondern im EWR-Ausland.

Die Rechtsanwaltsprüfung und die Eignungsprüfung sind daher zumindest als gleichwertig anzusehen. Wer die österreichische Rechtsanwaltsprüfung abgelegt hat, braucht auch ohne Eignungsprüfung keinen Einvernehmensrechtsanwalt.

OGH 4 Ob 192/22x (20.12.2022)




Weitere Services