OGH: Parteimitgliedschaft als Diskriminierungsgrund?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) äußerte sich zum ersten Mal dazu, ob die bloße Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung begründen kann.
Im Ausgangsfall bewarb sich der Kläger als Vizerektor an einer Pädagogischen Hochschule (PH) und wurde vom Hochschulrat als geeignetster Kandidat gereiht. Das beklagte Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) beauftragte daraufhin ein externes Gutachten, wonach die zweitgereihte Bewerberin empfohlen wurde. Die Bundesministerin gab dieser den Vorzug. Der Kläger ist Mitglied der SPÖ und für diese auch in politischen Funktionen tätig. Er behauptete, deshalb aufgrund seiner Weltanschauung (§ 13 Abs 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG) diskriminiert worden zu sein und begehrte Schadenersatz.
Die unteren Instanzen waren sich uneinig, ob bereits die bloße Parteimitgliedschaft eine Diskriminierung begründen kann.
Zunächst führte der OGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Gleichbehandlungsrichtlinie aus, dass die Diskriminierungsgründe „Religion“ und „Weltanschauung“ zwei Erscheinungsformen desselben Diskriminierungsgrunds sind. Es ist dies von der „Politischen oder sonstigen Anschauung“ (Art 21 Abs 1 Grundrechtecharta) – ein Diskriminierungsgrund, der nicht in die Gleichbehandlungsrichtlinie und das B-GlBG aufgenommen wurde – zu unterscheiden. Jedoch kann eine politische Anschauung eine Weltanschauung darstellen, wenn ein gewisser Grad an Verbindlichkeit, Ernsthaftigkeit und Bedeutung der Überzeugung vorliegt. Es muss sich außerdem um eine umfassende Leitauffassung vom Leben und der Welt als einen Sinnganzen handeln, die von einer Mehrzahl von Personen stabil vertreten wird.
Eine Parteimitgliedschaft kann Ausdruck einer solchen Anschauung sein, begründet sie aber nicht zwingend (auch zur Unterscheidung zur Parteimitgliedschaft, weil es der Familientradition entspricht). Die bloße politische Meinung über einzelne Fragen oder Aspekte ist hingegen keine Weltanschauung.