OGH nimmt zur geplanten Immobilienkredit-Reform Stellung

Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH

Mit dem Ministerialentwurf zu 236/ME XXVII. GP wird das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) dahingehend abgeändert, dass es zu einer Erleichterung einer Kreditvergabe an ältere Personen kommt. In der Praxis sollen Unklarheiten darüber bestehen, ob die im HIKrG vorgesehene Kreditwürdigkeitsprüfung eine Kreditvergabe auch dann zulässt, wenn auf Grund des Alters eines Kreditnehmers damit gerechnet werden muss, dass jener während der Vertragslaufzeit verstirbt. Diese sollen mit dem neuen Absatz 5 in § 9 HIKrG beseitigt werden:

Selbst wenn es – etwa im Hinblick auf das Alter des Verbrauchers oder seinen Gesundheitszustand – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verbraucher während der Vertragslaufzeit versterben könnte, kann diese Möglichkeit unberücksichtigt bleiben, wenn

1. wahrscheinlich ist, dass der Verbraucher zu Lebzeiten den jeweils fälligen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehen, voraussichtlich vertragsgemäß nachkommen wird, und

2. der Wert der unbeweglichen Sache oder des Superädifikats oder der Wert anderer als Sicherheiten dienender Vermögenswerte des Verbrauchers hinreichende Gewähr für die Abdeckung der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag stehenden Verbindlichkeiten und eventuellen Verwertungskosten bietet.

Für den Oberste Gerichtshof (OGH) ist nicht eindeutig, ob der Gesetzgeber eine allgemeine oder eine auf das Alter bezogene Regelung anstrebt. Nach dem Entwurfswortlaut wären indes auch Personen umfasst, bei denen nicht aufgrund ihres Lebensalters, sondern bspw aufgrund von Krankheit zu befürchten ist, dass sie während der Vertragslaufzeit versterben. Strebt der Gesetzgeber an, eine Regelung wegen des Alters zu treffen, schlägt der OGH vor, das Lebensalter ohne dem in der Formulierung vorkommenden Wort „etwa“ zu regeln. Will er hingegen eine generelle Regelung schaffen, müsse die Wortfolge über das Lebensalter ersatzlos gestrichen werden.

Auch sieht der OGH in dem Wortlaut der Voraussetzungen der Prüfung über die Kreditvergabe Probleme: Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut des Gesetzgebers, braucht es „hinreichende Gewähr“ für die Abdeckung der mit dem Kreditvertrag in Verbindung stehenden Verbindlichkeiten und den etwaigen Verwertungskosten. Daneben sehen Erläuterungen bzw Kurzinformation jedoch nur „Gewähr“ respektive die verpflichtende Leistung von Gewähr vor. Der OGH geht davon aus, dass so ein evtl nicht gewollter Wertungsspielraum geschaffen werden kann, welcher simpel durch das bloße Abstellen auf „Gewähr“ eliminiert werden kann. Davon betroffen sind laut Gesetzesmaterialien etwaige offene „(Rest)-Beträge“. Diese Begriffswahl ist für den OGH irreführend, da es grundsätzlich um die Prüfung der Kreditwürdigkeit vor Kreditvergabe geht. Zu diesem Zeitpunkt kann es somit noch keine offenen Beträge geben.

Das Bundesgesetz soll mit 01. April 2023 in Kraft treten.

OGH 509 Präs 87/22y (09.01.2023)




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