OGH: Nichtfachmann muss Installationsarbeiten ablehnen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass jemand, der ohne entsprechende Fachkenntnisse eine Arbeit, für die Fachkenntnisse erforderlich sind, übernimmt, schuldhaft und deliktisch handelt.
Im vorliegenden Fall montierte der Beklagte in der Wohnung seiner Tochter „aus Gefälligkeit“ eine neue, aber unpassende Armatur bei der Küchenspüle. Er verfügte über keine Fachkenntnisse im Bereich der Installation. Einige Zeit nach der Montage kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses, darunter auch in der Wohnung der Tochter des Beklagten verursacht wurden.
Die Leitungswasserschadenversicherung des gegenständlichen Gebäudes begehrte Schadenersatz in Höhe von 70.000 EUR. Dem Beklagten habe es an der nötigen Fachkenntnis für die Montage der Armatur gefehlt.
Der Beklagte entgegnete, dass er unentgeltlich und aus reiner Gefälligkeit gehandelt habe. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Armatur auf deren Eignung zu überprüfen. Mangels einschlägiger Ausbildung habe er dies weder erkannt noch erkennen müssen.
Das Berufungsgericht gab der Versicherung Recht. Im Verhältnis zu Schäden an der Wohnung der Tochter wurde das Mitverschulden der Hausverwaltung festgestellt, die nicht darauf bestand, einen Fachmann heranzuziehen.
Laut OGH gelten die Grundsätze der deliktischen Haftung: Im hier maßgeblichen Fall hafte der Beklagte nicht deswegen, weil er nicht erkannte, dass die Armatur ungeeignet war, sondern weil er das mit erkennbaren Gefahren verbundene Geschäft, dessen fachgemäße Durchführung besondere Fachkenntnisse erfordert hätte, als Laie übernommen hat. Sorgfältiges Handeln hätte bedeutet, die Arbeit abzulehnen.
Erfolgt eine derartige schädigende Handlung in einem Haus, in dem Schäden erkennbar auch in anderen Wohnungen als der eigenen bzw der gemieteten oder beim Eigentümer des Hauses eintreten können, so sind auch diese Personen durch das Gesetz geschützt und sind daher ebenfalls unmittelbar Geschädigte.
OGH 4 Ob 17/21k (23.02.2021)